Fortwirken eines Beweisverwertungsverbots?

  • Rspr.: Grundsätzlich nein, denn es kommt nur darauf an, dass sich der Beschuldigte bei
    der zweiten Aussage seiner Entscheidungsmöglichkeit bewusst war.

  • h.L.: Erfordernis eines „qualifizierten Belehrung“ dahingehend, dass der Beschuldigte ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass die vorangegangenen Angaben nicht verwertet werden dürfen.

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