Fernwirkung des Beweisverbots?

  • Fernwirkungslehre (fruit of the poisonous tree): Verwertung der mittelbar erlangten Beweise grundsätzlich unzulässig. (Kein Leerlauf von § 136a)
    Zulässig für den Fall, dass die Beweise auch so erlangt worden wären.
  • Gegenmeinung  (Wortlaut): nur Verwertung des Beweismittels selbst verboten. Das mittelbar erlangte Beweismittel ist nicht vom Verstoß gegen § 136a betroffen und es ist nicht sicher, ob es nicht auch so erlangt worden wäre. Ein Verfahrensfehler dürfe nicht das gesamte Strafverfahren lahm legen.
  • vermittelnde Abwägungslehre: Berücksichtigung, von welcher Bedeutung die aufzuklärende Tat ist. Auf die andere Waagschale soll die Schwere der Rechtsverletzung, insbesondere ein etwaiger Grundrechtsbezug, gelegt werden.

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