Anordnung von Zwangsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug

Grds prüft die dann anordnungsberechtigte Behörde (z.B. StA) ob Gefahr in Verzug:
= wenn richterliche Anordnung ohne Gefahr für Zweck der Maßnahme nicht eingeholt werden kann (drohender Beweismittelverlust)

Grundlage für diese Prüfung sind aber tatsächliche konkrete Anhaltspunkte, nicht bloße Spekulationen oder hypothetische Erwägungen oder fallunabhängiges

Grenze: NIE Eilkompetenz sobald ein Richter befasst ist (sofern nicht danacg neue eilebegründende Tatsachen eintreten) 

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