RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

03/18, Zivilrecht

Welche Untersuchungen sind i.S.d. § 377 Abs. 1 HGB „nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich", insbesondere bei Lebens- und Futtermitteln?

Das Interesse des Verkäufers an der schnellen Gewissheit, keine Gewährleistung zu schulden, ist abzuwägen mit dem Interesse des Käufers, ohne übertriebene Eile die Inanspruchnahme des Verkäufers wegen des aus seiner Sphäre stammenden Mangels in Anspruch zu nehmen. Zu berücksichtigen ist der Aufwand für den Käufer ggf. inklusive Einschaltung eines kundigen Dritten. Bei Lebensmitteln genügt grundsätzlich eine sensorische Prüfung (Riechen, Schauen, Schmecken). Eine Laboranalyse ist nur bei konkreten Verdachtsmomenten erforderlich, denn der Käufer muss keine „RundumUntersuchung" (O-Ton BGH) vornehmen.
 
(RÜ 3/2018, S. 141)

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