RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

03/18, Zivilrecht

Kann der Verkäufer per AGB die Anforderungen des § 377 HGB verschärfen?

Zulässig ist eine zumutbare, moderate Festlegung einzelner Untersuchungsmethoden hinsichtlich einzelner Eigenschaften, vor allem, wenn diese im Verkehr ohnehin mehr oder weniger üblich sind. Unzulässig ist es hingegen, eine generelle Pflicht zur anlasslosen Untersuchung der Ware auf alle denkbaren Mängel und Schadsubstanzen festzuschreiben. Dadurch würde das Risiko eines Mangels letztlich gänzlich auf den Käufer verlagert, obwohl der Verkäufer gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB Mangelfreiheit schuldet.
 
(RÜ 3/2018, S. 144)

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