RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

03/18, Zivilrecht

Was versteht man unter dem Testierwillen?

Darunter versteht man den ernstlichen Willen des Erblassers, rechtsverbindliche Anordnungen für seinen Todesfall zu treffen. Allein der Umstand, dass der Erblasser seine Schriftstücke nicht als „Testament" oder seinen „letzten Willen" bezeichnet hat, stellt kein tragfähiges Indiz gegen einen Testierwillen dar. Auch ein mit „Vollmacht" überschriebenes Schriftstück kann im Wege der Auslegung als Testament angesehen werden, obwohl eine erteilte „Vollmacht" nach dem allgemeinen Wortsinn nur die Ermächtigung zur Vertretung des Rechtsinhabers, nicht aber den hierdurch gewollten Wechsel der Rechtsinhaberschaft beinhaltet.
 
(RÜ 3/2018, S. 163)

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