RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

04/18, Zivilrecht

Realisiert sich die Betriebsgefahr auch bei Kfz, die als Arbeitsmaschine eingesetzt werden?

Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es nach Ansicht des BGH erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kfz als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat.
 
(RÜ 4/2018, S. 215)

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