RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

04/18, Strafrecht

Geht das Strafantragsrecht mit dem Tode des Verletzten über?

Als höchstpersönliches Recht ist das Antragsrecht nicht gem. § 1922 BGB vererbbar. Gemäß § 77 Abs. 2 StGB geht das Antragsrecht jedoch auf die dort genannten Personen (nicht die Erben!) über, wenn das Gesetz dies vorsieht. Solche Bestimmungen finden sich z.B. in den §§ 194 Abs. 1 S. 5, 205 Abs. 2 S. und 230 Abs. 1 S. 2 StGB.
 
(RÜ 4/2018, S. 242)

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