Verlöbnis

Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Verlöbnisses §§ 1297 ff.?

  • Wechselseitiges Eheversprechen mit Doppelnatur:
    -Heiratsversprechen
    -Dauerschuldverhältnis
  • Rechtsnatur ist  str.: h.M. Vertragstheorie
  • Ausschluss des Erfüllungszwangs
    § 1297 BGB, § 120 III FamFG
  • Kein sonstiges Recht iSv. § 823
  • begründet keine Unterhalstpflicht
    - Also auch keine Ersatzansprüche nach §844
  • Keine Stellvertretung mgl.
Vss:
  1. Zwei korrespondierende WE
  2. Formlos (Ringübergabe ist keine Vss.)
  3. Anders als Eheversprechen, kann die Verlobung unter eine Bedingung gestellt werden.
  4. Keine doppelte Verlobung
    = sittenwidrig (§138)

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