Verlöbnis

Ersatzpflicht bei Rücktritt vom Verlöbnis gem. §1298?
 
Was ist wenn das Verlöbnis nichtig ist?

§ 1298 ist lex speciales gegenüber §§ 280 Abs. 1, 241 bzw. §§ 280 Abs. 1, 241, 311 Abs. 2.
 
Aufwendungsersatzanspruch § 1298 I 1
1. Wirksames Verlöbnis
2. Wirksamer Rücktritt
3. Aufwendungen/Verbindlichkeiten
- Im kausalen Zusammenhang mit erwarteter Eheschließung
- Angemessenheit (§ 1298 Abs. 2)
4. Kein Ausschluss nach § 1298 Abs. 3 (wichtiger Grund)
 
Schadensersatzanspruch § 1298 I 2
1. Wirksames Verlöbnis
2. Wirksamer Rücktritt
3. Nachteile infolge von Maßnahmen, die die Erwerbsstellung berühren
- Im kausalen Zusammenhang mit erwarteter Eheschließung
- Angemessenheit (§ 1298 Abs. 2)
4. Kein Ausschluss (wichtiger Grund)

Ist das Verlöbnis nichtig, weil einer der beiden bereits anderweitig verlobt ist, kann der über das Nichtbestehen einer Ehe getäuschte Partner bei Rücktritt vom Verlöbnis nach herrschender Ansicht gleichwohl Aufwendungs- und Schadensersatz verlangen: Der Ersatzanspruch ergibt sich aus §§ 1299, 1298 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 analog.
(Wenn also der bescheißende Verlobte selbst vom Verlöbnis zurücktreten muss, weil er schon eine Ehe oder ein Verlöbnis am laufen hat, kann der andere dennoch Ausgleich verlangen, auch wenn der Vertrag nichtig ist.)

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