Verlöbnis

  • Angemessenheit (§ 1298 Abs. 2)
  • Wichtiger Grund zum Rücktritt (§ 1298 Abs. 3)

Die Angemessenheit nach § 1298 Abs. 2 bemisst sich nach
• den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Verlobten,
• der Dauer der Verlobung und
• der zeitlichen Nähe des Hochzeitstermins
 
Wichtiger Grund zum Rücktritt
= Umstände, die es mit Rücksicht auf das Wesen der Ehe als verständlich erscheinen lassen, dass eine Eheschließung nun abgelehnt wird.
Als wichtige Gründe kommen in Betracht:
• solche Gründe, die zur Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung berechtigen würden
• Bruch der Verlöbnistreue,
• schwere Erkrankungen bzw. die Weigerung, sich bei Krankheitsverdacht ärztlich untersuchen zu lassen,
• Lieblosigkeiten, die Zweifel an der späteren ehelichen Gesinnung aufkommen lassen,
• Misshandlungen und Beleidigungen,
• maßlose Eifersucht,
• grundlose Verzögerung der Eheschließung,
• ernstes Zerwürfnis zwischen dem Verlobten und seinen künftigen Schwiegereltern.

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