Neues Wissen ab dem 16.01.18

Öffentliches Recht

Was meint der Ämterstabilitätsgrundsatz?

  • Er betrifft insbesondere die Problematik der Konkurrentenklagen gegen vorgezogene Bewerber, z. B. im Streit um eine Beförderung oder Einstellung.
  • Danach soll die einmal erfolgte Ernennung eines Beamten nicht mehr durch Rechtsbehelfe eines konkurrierenden Bewerbers rückgängig gemacht werden können.
  • Einmal erfolgte Ernennungen sind danach rechtsbeständig, wenn nicht einer der im Beamtenrecht erschöpfend aufgezählten Gründe vorliegt, unter denen die Nichtigkeit des Beamtenverhältnisses festgestellt oder die Ernennung zurückgenommen werden kann (vgl. §§ 13, 14 BBG; bzw. § 11, 12 BeamtStG)
  • Die Formenstrenge der begrenzten Rücknahmemöglichkeiten der Ernennung wird dabei als ein von Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz geschützter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gesehen.
  • Andere Begründungen für die Ämterstäbilität sind der Grundsatz der Rechtssicherheit, das Vertrauen der Öffentlichkeit auf die Beamteneigenschaft sowie das schutzwürdige Vertrauen des ernannten Beamten. Sein Persönlichkeitsinteresse geriete in einen unlösbaren Konflikt mit dem Rechtsschutzinteresse des abgewiesenen Bewerbers, wenn die Gefahr einer Kassation der Ernennung bestünde.

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