Neues Wissen ab dem 16.01.18

Öffentliches Recht

Was versteht man unter echter und was unter unechter reformatio in peius?

  • 79 I Nr.2 VwGO betrifft eine „erstmalige" Beschwer und geht damit davon aus, dass der Ausgangsbescheid noch keine Beschwer dieser Art enthielt.
  • Demgegenüber setzt § 79 II VwGO voraus, dass der Ausgangsbescheid schon eine Beschwer enthielt und nun der Widerspruchsbescheid dazu eine "zusätzliche, selbständige" Beschwer enthält ( echte reformation in peius).
 
  • Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich hinsichtlich der beiden im Widerspruchsbescheid getroffenen Regelungen zu unterscheiden: Hinsichtlich der Betriebszeitbeschränkung der Terrasse enthielt bereits der Ausgangsbescheid eine Beschränkung bzgl. der Wochentage auf 20.00 Uhr. Der Widerspruchsbescheid erhält diesbezüglich eine hieran anknüpfende zusätzliche, selbstständige Beschwer, indem er die Benutzung der Terrasse auch am Wochenende ab 20.00 Uhr untersagt. Es liegt daher bzgl. der Terrassennutzung ein Fall von § 79 II VwGO vor. Der Kläger kann daher gemäß §79 II VwGO wählen, ob er Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid anfechten will, oder isoliert nur den Widerspruchsbescheid. F hat hier deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nur letzteres wünscht. Das ist nach § 79 II VwGO zulässig. Statthafte Klageart ist insoweit, wie sich unmittelbar aus § 79 II VwGO ergibt, die Anfechtungsklage.

 

  • des Verbots der Veranstaltung von Flatrate-Parties enthielt der Ausgangsbescheid vom 23.07.2017 keinerlei Regelung, so dass es sich insoweit um eine erstmalige Beschwer im Widerspruchsbescheid handelt (sog. unechte reformatio in peius). Für diesen Fall ist § 79 I Nr. 2 VwGO einschlägig, wonach Gegenstand der Anfechtungsklage, mangels Beschwer im Ausgangsbescheid, (zwingend) der Widerspruchsbescheid ist. Gemäß § 79 I Nr. 2 VwGO ist auch in diesem Fall die Anfechtungsklage statthaft.

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