Was versteht man unter dem Öffentlichkeits- und Mündlichkeitsgrundsatz

§ 261 StPO; über das Ergebnis der Beweisaufnahme darf nur aus dem "Inbegriff der Verhandlung" entschieden werden
= nur diejenigen Informationen werden Grundlage des Urteils, die auch zuvor zum Gegenstand der öffentlichen und mündlichen Hauptverhandlung gemacht wurden

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