Was gilt für die Art und Weise der Aufklärung aller tat- und schuldrelevanten Umstände? 

Strengbeweisverfahren; Beweiserhebung darf nur in der nach §§ 249-256 StPO vorgeschriebenen Form durchgeführt werden
-> nur prozessuale Tatsachen unterliegen dem Freibeweis, also der Feststellung ohne Bindung an bestimmte Förmlichkeiten (z.B. Prozessvoraussetzungen, Verhandlungsfähigkeit, Vorliegen von Verwertungsverboten) 

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