Berechtigte GoA

Übersicht: TB der berechtigten GoA, §§ 677, 683 S. 1

0. Anwendbarkeit der GoA
1. Geschäftsbesorgung
2. Fremdes Geschäft
3. Fremdgeschäftsführungswille
4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
5. Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung (§ 683)