Berechtigte GoA

II. Rechtsfolgen der berechtigten GoA

1. Aufwendungsersatz, § 670
§ 683 S. 1 Rechtsfolge: Aufwendungsersatz „wie ein Beauftragter“, d.h. nach § 670
⇒ Alle freiwilligen Vermögensopfer, die zur Erreichung eines bestimmten Zwecks erbracht werden.
Einschränkung in § 670: „für erforderlich halten darf“:
• Immer objektiv (ex post) tatsächl notwendige Aufwendungen
• Darüber hinaus: Aufwendungen, die der GF bei gebotener Prüfung der Umstände für erforderlich halten durfte. Falls ex ante Erforderlichkeit (-), trägt GH das Risiko einer Fehlprognose.
• Bei dringender Gefahr für GH: Größerer Spielraum des GF (analog § 680)
2. Risikotypische Begleitschäden (P) Schaden
Schaden selbst zwar nicht freiwillig, aber durch Geschäftsführung bedingtes Risiko freiwillig eingegangen. Also alle risikotypischen Schäden (+)
3. Einsatz der Arbeitskraft
• Grds.: Arbeitskraft = freiwilliges Vermögensopfer, § 670
• ABER: § 683 S. 1 verweist auf Auftragsrecht (§ 670). Ein Auftrag ist unentgeltlich (§ 662)
• Grundsätzlich daher kein Ersatz für Arbeitsleitung.
Ausn.: Übliche Vergütung (+), wenn Arbeit zu Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehört nach § 1835 III analog:
• Wenn schon ein Vormund Ersatz seiner Arbeitskraft verlangen kann, dann erst Recht der Helfer (planwidrige Regelungslücke,
~ Interessenlage)
• GH kann nicht erwarten, dass GF Leistungen unentgeltlich erbringt, die am Markt sonst nur gegen Entgelt zu haben sind
4. Anspruchsausschluss / -kürzung
• § 685: Anspruchsausschluss bei Schenkungsabsicht (= rechtshindernde Einwendung)
• § 254 analog: Anspruchskürzung
• Bei Mitverantwortlichkeit für risikotypischen Begleitschaden
• Begründung: Unnötige oder übermäßige Selbstgefährdung bei der Geschäftsführung darf GF iRd § 670 nicht für erforderlich halten