Kann bei nachträglichen Schadensfolgen noch eine Ahndung durch Strafschärfung trotz bereits rechtskräftig ergangenem Urteil erreicht werden? 

(-), ne bis in idem Grundsatz 
  •  Art. 103 III GG stellt als Gebot der Einmaligkeit der Strafverfolgung eine Sperrwirkung und damit ein Verfahrenshindernis für eine erneute Strafverfolgung gegen denselben Täter wegen derselben Tat auf
  • Lebenssachverhalt ist bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Sachurteils
    -> auch keine Ergänzungs- oder Vervollständigungsklage
  • auch die Durchbrechung der Rechtskraft durch ein Wiederaufnahmeverfahren scheitert, weil dieses nach § 362 StPO zulasten des Angeklagten nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig ist
    -> dazu gehören nachträgliche Schadensfolgen gerade nicht! 

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