Können auch Zeugen vom Hören-Sagen zulässige Zeugenaussagen nach § 250 S. 1 StPO tätigen? 

  • Zeuge vom Hören-Sagen berichtet über die Bekundungen eines anderen ihm gegenüber 
    = Bericht über von ihm selbst gemachten Wahrnehmungen
  • unmittelbarer Zeuge, dessen Vernehmung im Einklang mit § 250 S. 1 StPO steht 
  • Beweiswert seiner Aussage ist allerdings geringer
    -> keine unmittelbare Beweistatsache
    -> nur auf die Beweistatsache hindeutende Information wird geliefert 
 
Bsp.: Polizeibeamter kann als Zeuge vom Hören-Sagen über das seinerzeit im Verhör erfolgte Geständnis eines Angeklagten vernommen werden (vereinbar mit § 254 StPO!) 

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