Diese Cookies sind erforderlich, um alle von Repetico bereitgestellten Funktionen auszuführen. Dies schließt einige Cookies von Google ein, da wir Google Sign In für unsere Anwendung anbieten und diese Google-Cookies erforderlich sind, damit dies ordnungsgemäß ausgeführt wird.
(Zeige mehr Details)
PHPSESSID: Sitzungsverwaltung
cookieconsent_dismissed: Alte Cookie-Richtlinie akzeptiert
somevalue: Sitzungsverwaltung
G_AUTHUSER_H (google.com): Mit Google anmelden
G_ENABLED_IDPS (google.com): Mit Google anmelden
NID (google.com): Mit Google anmelden
1P_JAR (google.com): Mit Google anmelden
CONSENT (google.com): Mit Google anmelden
darkmode: Dunkles Thema aktivieren oder deaktivieren
onSaveCreateNew: Nach dem Speichern weitere erstellen
showActivityBar: Aktivieren oder Ausblenden der Aktivitätsleiste
cardsetListLayout: Kompakte oder breite Liste von Kartensätzen
newCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Erstellen einer Karte
viewCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Browsen von Karten
learnCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Lernen
focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
show-lp-bar: Lernpunktleiste ein- oder ausblenden
tinymcePanelVisibility: Symbolleiste des tinyMce-Editors ein- oder ausblenden
cardSetLegendUnderstood: Erste Erklärung zu Kartensätzen ausgeblendet
repetico-app-banner-closed: Werbung für die App geschlossen
scoring-banner-2014-closed: Erklärungsbanner für Lernpunkte geschlossen
news-notice-closed: Schlagzeile geschlossen
numberOfNewCards: Anzahl der erstellten Karten
category_preselection_(cardset-id): Vorauswahl von Kategorien für neue Karten
hideAutomaticRecommendations: Werbung für käuflichen Kartensatz ausgeblendet
newCardQuestionType: Erstelle standardmäßig eine normale Karte oder Multiple Choice
mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
cardsetCardsLayout-(cardset-id): Art der Kartenliste im Kartensatz
cookieSelection: Gespeichertes Ergebnis dieser Cookie-Auswahl
Statistiken (Details anzeigen)
Dies sind einige Cookies von uns selbst, mit denen wir anonyme Kauf- und Anmeldestatistiken verfolgen. Es gibt auch einige Cookies von Google, die für Google Analytics verwendet werden. Wenn Sie diese Cookies deaktivieren, deaktivieren Sie Google Analytics für diese Website.
(Zeige mehr Details)
referrer: Von welcher anderen Website kommen neue Benutzer
proPurchaseTrigger: Welches war das Banner oder die Anzeige, die Benutzer veranlasste, die PRO-Version zu kaufen
_gat_UA-29510209-2 (google.com): Google Analytics
_ga (google.com): Google Analytics
_gid (google.com): Google Analytics
Mit einem Klick auf „Alle akzeptieren“ hilftst Du uns bei der Weiterentwicklung unseres Geschäftsmodells.
Einloggen
Aktiviere "Mit Google anmelden"
Aktiviere "Mit Apple anmelden"
oder per Benutzername oder E-Mail-Adresse:
Kontakt
Ihr Name:
Ihre E-Mail-Adresse:
Ihre Anfrage:
Betriebspause zur Server-Wartung in:
Tage
h
m
s
Kategorien
Kategorien auswählen
Karte an Position verschieben
Aktuelle Position: 10
Zielposition:
Karten-Feedback
Schreibe direkt an den Autor der Karteikarte: Deine Anmerkungen, Ergänzungen und Korrekturen.
Eine Urheberrechtsverletzung melden
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieser Karte jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir die Karte so bald wie möglich entfernen.
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieses Kartensatzes jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir den Kartensatz so bald wie möglich entfernen.
Bitte gib mindestens einen Link zu einer Quelle an, mit der wir überprüfen können, ob Deine Beschwerde berechtigt ist!
Bitte gib uns Deine Kontaktinformationen (wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse), so dass wir Dich für Rücksprache kontaktieren können, falls nötig.
Verschieben
Verschiebe die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Kopieren
Kopiere die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Mehrere neue Karten
Anzahl neue Karten:
mit je Antwortmöglichkeiten
Karte als neu veröffentlichen oder aktualisieren
Du kannst die aktuelle Version der Karte auf ihre Kopien veröffentlichen, so dass die Besitzer die neueste Version erhalten.
Dies würde x Karten betreffen.
Die Veröffentlichung gibt den Besitzern der Kopien lediglich das Angebot, Deine aktuelle Version der Karte zu kopieren. Diese Funktion prüft nicht, ob diese Version der Karte tatsächlich Änderungen enthält.
Deine Anmerkungen zum Update:
Lernstufe
Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
Lernstufe:
#
Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
4. Empfänger verstößt obj. durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB)
P: meisten ist das Gesamte Geschäft nach §§ 134, 138 nichtig
--> § 812 I 1 Alt. 1 (+) und § 817 I 1 BGB
Bsp.: Jemand lässt sich für das Unterlassen einer Strafanzeige Geld zahlen, obwohl er keinen Schaden erlitten hat
5. (P) Bedarf es zusätzlich für § 817 S.1 BGB die subj. VS der Kenntnis des Empfängers ?
BGH: Ja, die Sittenwidrigkeit und der Verstoß gegen eine gesetzliches Verbot musste der Empfänger kennen
h.M.: es bedarf keine subj. VS, denn § 817 S.1 BGB bezweckt nicht den Empfänger zu bestrafen, sondern die Rechtsordnung wiederherzustellen
6. Ausschluss nach § 817 S.2 BGB
VS:
a) obj. Verstoß des Leistenden gegen die guten Sitten
b) h.M.: subj. Element: Leistender hatte bzgl. der Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis
Grund: S.1 bezweckt die Herstellung der RO, dies soll nur unter strengen VS nicht eintreten
(P) Teleologische Reduktion des § 817 S.2 BGB?
h.M.: § 812 S.2 BGB, soll dann teleologisch reduziert werden und damit nicht mehr anwendbar sein, wenn der Verstoß des Empfängers wesentlich schwerer wiegt, als der Verstoß des Leistenden
--> keine teleologische Reduktion nur weil der Empfänger aus § 817 S.2 BGB wirtschaftliche Vorteile zieht und es den Empfänger ggfs. zu weiteren unredlichen Geschäften ermutigt, denn dies ist immer bei § 817 S.2 BGB der Fall und ist hinzunehmen
7.(P) Ausschluss nach § 814 BGB?
Nein, denn nach den Wertungen soll der Anspruch nur durch einen Geberverstoß nach S.2 ausgeschlossen sein
Anwendungsbereich des § 817 S.2 :
- nach Wortlaut nur für § 817 S.1
- Erstreckung aber jedenfalls noch auf den konkurrierenden Bereicherungsanspruch, da § 812 I 1 Var. 1 meist parallel besteht
- h.M.: Anwendbar auf alle alleinstehenden, anderen Leistungskondiktionen
- Strittig: Gilt § 817 S.2 auch für § 985
h.M.: bei besonders schwerem Sittenverstoß, der auf die Verfügung durchschlägt ist § 817 S. 2 erst Recht anwendbar --> dort stellt § 817 S.2 ein allg. Rechtsschutzversagungsverbot dar
a.A.: rationale Betrachtung: die Verfügung ist nur bei speziellen Einwendungen gegen die Verfügung unwirksam, aber nicht abhängig von der besondern Schwere
Bsp.: Wucherdarlehen
A erhält von D ein Darlehen zu Wucherzinsen
D--> A
I. §488 I S.2 (-) : Vertrag nach § 138 stittenwidrig
II. § 985 (-) Geld hat sich vermischt
III. § 812 I 1 Var.1 (+)
Ausschluss nach § 817 S.2?
- Rechtsgedanke ist auf alle Leistungskondiktionen zu übertragen
im Fall: Darlehensnehmer müsste das Darlehngeber nicht zurückzahlen
--> diese Folge wäre komisch, da Bewucherung sonst positive Folgen hätte
--> h.M.:
Leistung bei Darlehn = die Überlassung der Geldsumme auf Zeit
--> § 817 S.2 schließt nur aus, dass die zeitliche Beschränkung nicht zurückgenommen werden darf, nach Zeitablauf darf die Darlehnssumme aber wieder zurückgefordert werden
§ 818 I, II Kann D --> A den gezogenen Nutzen des Geldes herausverlangen?
P: Steht dem § 817 2 entgegen?
h.M.: Der Darlehensgeber darf das Geld bis zum Zeitablauf nicht zurückfordern, wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der Darlehensnehmer dann die Nutzungen des Geldes herausgeben müsste --> § 817 2 schließt § 818 I, II aus
= Leistungskondiktion
- steht neben § 812 I 1, II Var.1/2 BGB und ist nicht spezieller !
4. Empfänger verstößt obj. durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB)
P: meisten ist das Gesamte Geschäft nach §§ 134, 138 nichtig
--> § 812 I 1 Alt. 1 (+) und § 817 I 1 BGB
Bsp.: Jemand lässt sich für das Unterlassen einer Strafanzeige Geld zahlen, obwohl er keinen Schaden erlitten hat
5. (P) Bedarf es zusätzlich für § 817 S.1 BGB die subj. VS der Kenntnis des Empfängers ?
BGH: Ja, die Sittenwidrigkeit und der Verstoß gegen eine gesetzliches Verbot musste der Empfänger kennen
h.M.: es bedarf keine subj. VS, denn § 817 S.1 BGB bezweckt nicht den Empfänger zu bestrafen, sondern die Rechtsordnung wiederherzustellen
6. Ausschluss nach § 817 S.2 BGB
VS:
a) obj. Verstoß des Leistenden gegen die guten Sitten
b) h.M.: subj. Element: Leistender hatte bzgl. der Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis
Grund: S.1 bezweckt die Herstellung der RO, dies soll nur unter strengen VS nicht eintreten
(P) Teleologische Reduktion des § 817 S.2 BGB?
h.M.: § 812 S.2 BGB, soll dann teleologisch reduziert werden und damit nicht mehr anwendbar sein, wenn der Verstoß des Empfängers wesentlich schwerer wiegt, als der Verstoß des Leistenden
--> keine teleologische Reduktion nur weil der Empfänger aus § 817 S.2 BGB wirtschaftliche Vorteile zieht und es den Empfänger ggfs. zu weiteren unredlichen Geschäften ermutigt, denn dies ist immer bei § 817 S.2 BGB der Fall und ist hinzunehmen
7.(P) Ausschluss nach § 814 BGB?
Nein, denn nach den Wertungen soll der Anspruch nur durch einen Geberverstoß nach S.2 ausgeschlossen sein
Anwendungsbereich des § 817 S.2 :
- nach Wortlaut nur für § 817 S.1
- Erstreckung aber jedenfalls noch auf den konkurrierenden Bereicherungsanspruch, da § 812 I 1 Var. 1 meist parallel besteht
- h.M.: Anwendbar auf alle alleinstehenden, anderen Leistungskondiktionen
- Strittig: Gilt § 817 S.2 auch für § 985
h.M.: bei besonders schwerem Sittenverstoß, der auf die Verfügung durchschlägt ist § 817 S. 2 erst Recht anwendbar --> dort stellt § 817 S.2 ein allg. Rechtsschutzversagungsverbot dar
a.A.: rationale Betrachtung: die Verfügung ist nur bei speziellen Einwendungen gegen die Verfügung unwirksam, aber nicht abhängig von der besondern Schwere
Bsp.: Wucherdarlehen
A erhält von D ein Darlehen zu Wucherzinsen
D--> A
I. §488 I S.2 (-) : Vertrag nach § 138 stittenwidrig
II. § 985 (-) Geld hat sich vermischt
III. § 812 I 1 Var.1 (+)
Ausschluss nach § 817 S.2?
- Rechtsgedanke ist auf alle Leistungskondiktionen zu übertragen
im Fall: Darlehensnehmer müsste das Darlehngeber nicht zurückzahlen
--> diese Folge wäre komisch, da Bewucherung sonst positive Folgen hätte
--> h.M.:
Leistung bei Darlehn = die Überlassung der Geldsumme auf Zeit
--> § 817 S.2 schließt nur aus, dass die zeitliche Beschränkung nicht zurückgenommen werden darf, nach Zeitablauf darf die Darlehnssumme aber wieder zurückgefordert werden
§ 818 I, II Kann D --> A den gezogenen Nutzen des Geldes herausverlangen?
P: Steht dem § 817 2 entgegen?
h.M.: Der Darlehensgeber darf das Geld bis zum Zeitablauf nicht zurückfordern, wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der Darlehensnehmer dann die Nutzungen des Geldes herausgeben müsste --> § 817 2 schließt § 818 I, II aus
= Leistungskondiktion - steht neben § 812 I 1, II Var.1/2 BGB und ist nicht spezieller ! 1. Etwas erlangt = jeder Vermögenswerte Vorteil 2. durch Leistung = jede zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens - immer genau den Zweck benennen h.M.: Erfüllung einer Verbindlichkeit = tauglicher Zweck i.S.d. § 817 S.1 BGB 3. auf Kosten nach h.M. entbehrlich 4.Empfänger verstößt obj. durch dieAnnahme der Leistung gegen eingesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) P: meisten ist das Gesamte Geschäft nach §§ 134, 138 nichtig --> § 812 I 1 Alt. 1(+) und § 817 I 1 BGB Bsp.: Jemand lässt sich für das Unterlassen einer Strafanzeige Geld zahlen, obwohl er keinen Schaden erlitten hat 5. (P) Bedarf es zusätzlich für § 817 S.1 BGB die subj. VS der Kenntnis des Empfängers ? BGH: Ja, die Sittenwidrigkeit und der Verstoß gegen eine gesetzliches Verbot musste der Empfänger kennen h.M.: es bedarf keine subj. VS, denn § 817 S.1 BGB bezweckt nicht den Empfänger zu bestrafen, sondern die Rechtsordnung wiederherzustellen 6. Ausschluss nach § 817 S.2 BGB VS: a) obj.Verstoß des Leistenden gegen die guten Sitten b) h.M.: subj. Element: Leistender hatte bzgl. der Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis Grund: S.1 bezweckt die Herstellung der RO, dies soll nur unter strengen VS nicht eintreten (P) Teleologische Reduktion des § 817 S.2 BGB? h.M.: § 812 S.2 BGB, soll dann teleologisch reduziert werden und damit nicht mehr anwendbar sein, wennder Verstoß des Empfängers wesentlich schwerer wiegt, als der Verstoß des Leistenden --> keine teleologische Reduktion nur weil der Empfänger aus § 817 S.2 BGB wirtschaftliche Vorteile zieht und es den Empfänger ggfs. zu weiteren unredlichen Geschäften ermutigt, denn dies ist immer bei § 817 S.2 BGB der Fall und ist hinzunehmen 7. (P) Ausschluss nach § 814 BGB? Nein, denn nach den Wertungen soll der Anspruch nur durch einen Geberverstoß nach S.2 ausgeschlossen sein Anwendungsbereich des § 817 S.2 : - nach Wortlaut nur für § 817 S.1 - Erstreckung aber jedenfalls noch auf den konkurrierenden Bereicherungsanspruch, da § 812 I 1 Var. 1 meist parallel besteht - h.M.: Anwendbar auf alle alleinstehenden, anderen Leistungskondiktionen - Strittig: Gilt § 817 S.2 auch für § 985 h.M.: bei besonders schwerem Sittenverstoß, der auf die Verfügung durchschlägt ist § 817 S. 2 erst Recht anwendbar --> dort stellt § 817 S.2 ein allg. Rechtsschutzversagungsverbot dar a.A.: rationale Betrachtung: die Verfügung ist nur bei speziellen Einwendungen gegen die Verfügung unwirksam, aber nicht abhängig von der besondern Schwere Bsp.: Wucherdarlehen A erhält von D ein Darlehen zu Wucherzinsen D--> A I. §488 I S.2 (-) : Vertrag nach § 138 stittenwidrig II. § 985 (-) Geld hat sich vermischt III. § 812 I 1 Var.1 (+) Ausschluss nach § 817 S.2? - Rechtsgedanke ist auf alle Leistungskondiktionen zu übertragen im Fall: Darlehensnehmer müsste das Darlehngeber nicht zurückzahlen --> diese Folge wäre komisch, da Bewucherung sonst positive Folgen hätte --> h.M.: Leistung bei Darlehn = die Überlassung der Geldsumme auf Zeit --> § 817 S.2 schließt nur aus, dass die zeitliche Beschränkung nicht zurückgenommen werden darf, nach Zeitablauf darf die Darlehnssumme aber wieder zurückgefordert werden § 818 I, II Kann D --> A den gezogenen Nutzen des Geldes herausverlangen? P: Steht dem § 817 2 entgegen? h.M.: Der Darlehensgeber darf das Geld bis zum Zeitablauf nicht zurückfordern, wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der Darlehensnehmer dann die Nutzungen des Geldes herausgeben müsste --> § 817 2 schließt § 818 I, II aus
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.