Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 817 S. 1 (condictio ob turpem vel iniustam causam) 

= Leistungskondiktion 
- steht neben § 812 I 1, II Var.1/2 BGB und ist nicht spezieller !
 
1. Etwas erlangt 
= jeder Vermögenswerte Vorteil 
 
2. durch Leistung 
= jede zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens 
- immer genau den Zweck benennen 
h.M.: Erfüllung einer Verbindlichkeit = tauglicher Zweck i.S.d. § 817 S.1 BGB 
 
3. auf Kosten nach h.M. entbehrlich 
 
4. Empfänger verstößt obj. durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) 
 
P: meisten ist das Gesamte Geschäft nach §§ 134, 138 nichtig
--> § 812 I 1 Alt. 1 (+)  und § 817 I 1 BGB 
Bsp.: Jemand lässt sich für das Unterlassen einer Strafanzeige Geld zahlen, obwohl er keinen Schaden erlitten hat 
 
 
5. (P) Bedarf es zusätzlich für § 817 S.1 BGB die subj. VS der Kenntnis des Empfängers ? 
BGH: Ja, die Sittenwidrigkeit und der Verstoß gegen eine gesetzliches Verbot musste der Empfänger kennen 
h.M.: es bedarf keine subj. VS, denn § 817 S.1 BGB bezweckt nicht den Empfänger zu bestrafen, sondern die Rechtsordnung wiederherzustellen 
 
6. Ausschluss nach § 817 S.2 BGB 
 
VS: 
a) obj. Verstoß des Leistenden gegen die guten Sitten 
b) h.M.: subj. Element: Leistender hatte bzgl. der Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis
Grund:  S.1 bezweckt die Herstellung der RO, dies soll nur unter strengen VS nicht eintreten 
 
(P) Teleologische Reduktion des § 817 S.2 BGB? 
 
h.M.: § 812 S.2 BGB, soll dann teleologisch reduziert werden und damit nicht mehr anwendbar sein, wenn der Verstoß des Empfängers wesentlich schwerer wiegt, als der Verstoß des Leistenden 
 
--> keine teleologische Reduktion nur weil der Empfänger aus § 817 S.2 BGB wirtschaftliche Vorteile zieht und es den Empfänger ggfs. zu weiteren unredlichen Geschäften ermutigt, denn dies ist immer bei § 817 S.2 BGB der Fall und ist hinzunehmen 
 
7. (P) Ausschluss nach § 814 BGB? 
Nein, denn nach den Wertungen soll der Anspruch nur durch einen Geberverstoß nach S.2 ausgeschlossen sein 
 
 
 
Anwendungsbereich des § 817 S.2 : 
- nach Wortlaut nur für § 817 S.1 
- Erstreckung aber jedenfalls noch auf den konkurrierenden Bereicherungsanspruch, da § 812 I 1 Var. 1 meist parallel besteht 
- h.M.: Anwendbar auf alle alleinstehenden, anderen Leistungskondiktionen 
 
- Strittig: Gilt § 817 S.2 auch für § 985 
h.M.: bei besonders schwerem Sittenverstoß, der auf die Verfügung durchschlägt ist § 817 S. 2 erst Recht anwendbar --> dort stellt § 817 S.2 ein allg. Rechtsschutzversagungsverbot dar
a.A.: rationale Betrachtung: die Verfügung ist nur bei speziellen Einwendungen gegen die Verfügung unwirksam, aber nicht abhängig von der besondern Schwere 
 
Bsp.: Wucherdarlehen 
A erhält von D ein Darlehen zu Wucherzinsen
 
D--> A 
I. §488 I S.2 (-) : Vertrag  nach § 138 stittenwidrig 
 
II. § 985 (-) Geld hat sich vermischt 
 
III. § 812 I 1 Var.1 (+) 
 
Ausschluss nach § 817 S.2? 
- Rechtsgedanke ist auf alle Leistungskondiktionen zu übertragen 
im Fall: Darlehensnehmer müsste das Darlehngeber nicht zurückzahlen
--> diese Folge wäre komisch, da Bewucherung sonst positive Folgen hätte 
 
--> h.M.: 
Leistung bei Darlehn = die Überlassung der Geldsumme auf Zeit 
--> § 817 S.2 schließt nur aus, dass die zeitliche Beschränkung nicht zurückgenommen werden darf, nach Zeitablauf darf die Darlehnssumme aber wieder zurückgefordert werden 
 
§ 818 I, II Kann D --> A den gezogenen Nutzen des Geldes herausverlangen? 
P: Steht dem § 817 2 entgegen? 
 
h.M.: Der Darlehensgeber darf das Geld bis zum Zeitablauf nicht zurückfordern, wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der Darlehensnehmer dann die Nutzungen des Geldes herausgeben müsste --> § 817 2 schließt § 818 I, II aus 
 
 
 
 
 

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