Revisionsklausur

Verfahrensrüge (verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung)

Wie trennen sich § 338 Nr. 2 und § 338 Nr.3 bezüglich eines befangenen Richters ab?

 § 338 Nr. 2 StPO ergänzt § 338 Nr.3 StPO
--> Befangenheitsregelungen (§ 24 StPO) führen auch zu Ausschluss nach § 338 Nr. 2 StPO.
--> Anwendungsbereich dann eröffnet, falls sofortige Beschwerde unterlassen wurde
oder: neue Tatsachen vorliegen, auf die die damalige Beschwerde nicht fußte

Diskussion