Revisionsklausur

Verfahrensrüge (verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung)

Was ist unter der vorschriftswidrigen Einschränkung der Öffentlichkeit zu verstehen gemäß § 338 Nr.6 StPO?

§ 169 GVG = Öffentlichkeitsmaxime geschützt
Ausschluss muss auf Verschulden des Gerichts beruhen!
--> eigenes Verschulden (keine Zurechnung), allerdings Aufsichtspflicht gegenüber Beamten!
 
gegenteiliger Fall: Massenöffentlichkeit = Art. 1 GG --> Revisionsgrund über § 337 StPO

Diskussion