Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Wann bietet sich ein außergerichtliches Vorgehen bei Erfolgsaussichten an?

Ein außergerichtliches Vorgehen ist dann zweckmäßig, wenn der Mandant noch gar nicht mit dem Gegner korrespondiert hat und sich der Gegner insbesondere noch nicht in Verzug befindet.
 
Dann sollte dem Gegner eine außergerichtliche Frist unter Androhung eines Klageverfahrens zur Erfüllung des Mandantenanspruchs gesetzt werden, um das Kostenrisiko des § 93 ZPO auszuschalten. 

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