Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Was ist zu tun, wenn eine vollstreckungsrechtliche Interventionslage vorliegt?

Neben der Erhebung einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zusätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 771 III S. 1, 769 I ZPO.
 
Grund dafür ist, dass die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage keine Auswirkung auf die Vollstreckungsberechtigung des Titelgläubigers hat.  

Diskussion