Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Wo hat der Anwalt Klage zu erheben, wenn es sich bei dem Rechtsstreit um eine Handelssache iSv. § 95 GVG handelt?

In der Klageschrift bedarf es dann schon eines Antrages auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen. Die Kammer für Handelssachen ist der Zivilkammer gleichgeordnet.
 
Dazu genügt die Adressierung der Klageschrift an die Kammer für Handelssachen aus. Unterbleibt die rechtzeitige Antragstellung, kann nur noch auf Antrag des Beklagten nach § 98 I S. 1 GVG eine Verweisung von der Zivilkammer an die Handelskammer erfolgen. 

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