Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

In welchem Verhältnis steht das Mahnverfahren zu dem obligatorischen Schlichtungsverfahren nah § 15 a EGZPO?

Mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens lässt sich ein nach § 15 a EGZPO zur Entlastung der Gerichte eingeführtes Schlichtungsverfahren umgehen, da die Durchführung des streitigen Verfahrens nach einem vorausgegangenem Mahnverfahren nicht schlichtungspflichtig ist (§ 15 a II S. 1 Nr. 5 EGZPO).
 
Ohne vorherigen obligatorischen außergerichtlichen Schlichtungsversuch ist die Klageerhebung unzulässig, eine Nachholung im Klageverfahren ist nicht möglich. 

Diskussion