Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Wann ist ein Vorgehen durch Urkundenmahnbescheid zweckmäßig?

Die Prozessbeschleunigung aufgrund der im Vorverfahren für beide Parteien geltenden grundsätzlichen Beweismittelbeschränkung auf Urkunden ermöglicht eine sofortige Beweisaufnahme und Entscheidung im Wege eines Vorbehaltsurteils (§ 599 I ZPO), aus dem unabhängig von der Höhe der Verurteilung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden kann (§ 708 Nr. 4 ZPO). 
 
Verfügt der Kläger über die erforderlichen Urkundenbeweismittel, ist ein Vorgehen im Urkundenprozess zweckmäßig. 

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