Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Wie kann man vorgehen, wenn eine unsichere Sach- oder Beweislage zugrunde liegt?

Dann kann man zunächst mit einer Teilklage nur eine Teilforderung anhängig machen. Bahnt sich im Rechtsstreit ein Erfolg der Teilklage an, kann diese nach § 264 Nr. 2 Var. 1 ZPO auch gegen den Willen des Gegners auf den vollen Anspruch erweitert werden.
 
Allerdings kann es bei dieser Konstellation, wenn die Teilklage beim AG erhoben worden ist, nach entsprechendem Hinweis des Gerichts auf Antrag des Gegners zu einer Verweisung an das LG kommen. Insofern besteht das Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das nunmehr sachlich erstinstanzlich zuständige LG. Die Klageerweiterung sollte deswegen möglichst nur in einem Umfang erfolgen, der keinen Zuständigkeitswechsel nach sich führen kann. 

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