Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Wie ist mit einer schriftlichen Prozessvollmacht bei Klageerhebung umzugehen? 

Eine schriftliche Prozessvollmacht sollte zu den Akten gereicht werden. Ihr Fehlen wird bei einer anwaltlichen Vertretung allerdings nicht von Amts wegen berücksichtigt (§ 88 II ZPO), sondern nur auf gegnerische Rüge (§ 88 I ZPO). 
 
Beinhaltet die Klageschrift Gestaltungserklärungen, droht bei fehlender Vollmachtvorlage, dass der Gegner die Gestaltungserklärung nach § 174 S. 1 BGB zurückweist.

Diskussion