Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Wie viele (beglaubigte) Abschriften sollten einer Klage beigefügt werden? Wie formuliert man in einer Klageschrift, dass die Abschriften beigefügt sind?

Es ist üblich, der Klageschrift und auch allen weiteren Schriftsätzen (§ 133 I S. 1 ZPO) für jeden Prozessgegner eine beglaubigte Abschrift (für den gegnerischen Anwalt) und zusätzlich eine einfache Abschrift (für die gegnerische Partei) beizufügen. 
 
Z.B.: "Zwei beglaubigte und zwei einfache Abschriften anbei." (bei zwei Beklagten)

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