Revisionsklausur

Grundlagen

An welches Gericht ist die Sache zurückzuverweisen?

 An das richtigerweise zuständige!
Das ergibt sich aus § 355 StPO
 
--> Bsp. Eigentlich Schwurgerichtssache, aber Kammer hat entschieden; sodann muss an Schwurgericht zurückverwiesen werden, auch falls Urteilsaufhebung aufgrund von § 6a (3) StPO präkludiert ist.
 
--> keine Perpetuierung des rechtswidrigen Zustandes

Diskussion