Revisionsklausur

Begründetheit der Revision

Wann ist eine Revision begründet?

Die Revision ist gemäß § 337 StPO begründet, wenn das angegriffene Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht, was der Fall ist, wenn Vorschriften des Verfahrensrechts oder des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewendet worden sind oder wenn eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung fehlt

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