Allgemeines

Straftaten von erheblicher Bedeutung

 Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor,
1. wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist,
2. den Rechtsfrieden empfindlich stört und
3. geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. 

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