Allgemeines

Hypothetischer Ersatzeingriff - Datenzweckänderung

1. Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur für den Zweck genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind (Zweckbindungsgrundsatz; siehe auch Art. 37/II Satz 1 PAG)
2. Die Verwendung von Daten für einen anderen Zweck, als derjenige, der ihre Erhebung gerechtfertigt hat, stellt einen neuen Rechtseingriff dar und bedarf damit einer neuen Rechtsgrundlage.
3. Eine Datenzweckänderung liegt vor, wenn repressiv erhobene personenbezogene Daten gefahrenabwehrrechtlich genutzt werden und umgekehrt. Aber auch, wenn innerhalb des Rechtsbereich, wenn mit der Nutzung der Daten eine neue Zielsetzung verfolgt wird (z. B. ein neues Strafverfahren auf Grund einer neuen Ermittlungsrichtung „Zufallsfunde“) 

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