Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht

§ 6 PolG NRW: "Polizei kann Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren"-> was ist ein "echte" bzw "unechter" polizeilicher Notstand?

echterunechter
Polizei ist trotz Einsatzes aller verfügbaren Kräfte und Mittel nicht in der Lage, die Gefahr abzuwehren
-> beachte: gerade bei Einschränkung von Grundrechten sind strenge Anforderungen zu stellen
–> Vss. des § 6 liegen vor
Schäden, die bei Einschreiten gegen Störer entstehen, stehen in krassem Missverhältnis zu den Nachteilen, die dem Nichtverantwortlichen bei einem Einschreiten ihm ggü erwachsen
-> nur in Extremsituationen gerechtfertigt

Diskussion