Ungerechtfertigte Bereicherung

Die Nichtleistungskondiktion 

A. Überblick
- § 816: besonderer Fall der Nichtleistungskondiktion 
- § 951 I S.1: h.M.: Rechtsgrundverweisung zu § 812 --> nicht automatisch immer Nichtleistungskondiktion aber oft 
 
Erscheinungsformen der Nichtleistungskondiktion: 
a) Eingriffskondiktion 
Vorrangig: Deliktsrecht 
 
b) Rückgriffskondiktion 
 Vorrangig:
↔ Gesamtschuld (insb.: § 426 BGB)

↔ Legalzession bei akzessorischen Kreditsicherheiten (insb.: §§ 774 I, 1143 I, 1225 BGB)

↔ Vertrag (insb.: § 670 BGB)

↔ GoA (insb.: §§ 683 f. BGB)

c) Verwendungskondiktion 
Vorrangig: GoA und EBV
 
B. Schema § 812 I 1 Alt. 2
 
1. Etwas erlangt 
 
2. Nicht durch Leistung 
= Vermögensmehrung ohne Zweckverfolgung/Leistungsgedanken 
Erscheinungsformen 
 
a) Eingriffskondiktion 
= Eingriff durch den Bereicherten, der in fremde Vermögenspositionen eingreift 
 
b) Verwendungskondiktion
Bsp.: Irrtümlicher Bau eines Hauses auf fremden Grund durch einen selbst 
 
 
c) Die Rücktrittskondiktion 
= das erlangte Etwas besteht darin, dass jemand durch Leistung von einer Verbindlichkeit frei geworden ist 
 
P: Zahlung auf irrtümlich eigene Schuld?
Fall: A denkt B hat einen berechtigte SE Anspruch aus § 823 I gegen ihn, dabei hat die Haushälterin H die Vase umgeworfen. A hat als das erfährt aber schon an B geleistet. B ist jetzt zahlungsunfähig. 
 
A--> H : § 812 I 1
1. Etwas erlangt: Befreiung von der Verbindlichkeit aus § 823 ? 
P1: Führt die Leistung des A an B dazu, das B keine SE Anspruch mehr gegen H hat? 
h.M.: der Anspruch besteht weiter 
a.A.: unbillig wenn B 2x das Geld bekommen kann 
 
P2: Wiekann es dann dazu kommen, dass die Leistung des A den H von seiner Verbindlichkeit befreit? 
a) § 267 I: VS: man muss für einen Dritten leisten wollen --> hier (-) A wollte sich von seiner eigenen Verbindlichkeit befreien 
b) Kann die Leistungszweckbestimmung im nachhinein genähter werden? 
h.M.: ja warum nicht 
--> durch Zahlung des A hat H eine Befreiung von ihrer Verbindlichkeit erlangt 
 
 
Solomon: durch Leistung: wenn die Leistungszweckbestimmung geändert wird ist das bewusst und zweckgerichtet, um gegen H einen Anspruch aus § 812 durchsetzten zu können 
 
h.M.: Nichtleistungskondiktion 
 
3. auf Kosten 
 
 
P: Was ist der sachliche Grund, dass man etwas nicht behalten darf und dem anderen ersetzten muss 
 
a) Ablehnung der früheren Rechtswidrigkeitslehre 
= Widerrechtlichkeit des bereicherten Eingriffs Bsp:. Überholen im Überholverbot um Geschäftstermin nicht zu verpassen 
h.M.: bloße Rechtswidrigkeit genügt nicht 
 
b) Lehre vom Zuweisungsgehalt 
Inhalt: Hat der Anspruchssteller eine Rechtsposition, durch die ihm das Erlangte nach der RO zu seiner ausschließlichen Verfügung/Verwertung zugewiesen ist ? Ist die infrage stehende Rechtsposition der wirtschaftlichen Verwertung zugänglich? 
 
nach h.M. wirtschaftlich zugängliche Rechtspositionen: Eigentum; Patent-, Marken-, Urheberrecht;  
Str.: Recht an Name und Bild; P: §812 I 1 Var. 2 oder § 823 ? 
 
 
Bsp.- Fall: Unberechtigte Untervermietung, Kann der Vermieter den Mehrerlös herausverlangen? 
M--> V: § 812 I S.1 Alt.2 
 
1. Etwas erlangt: Mietzahlungen 
 
2. nicht durch Leistung: die Verwertung der Wohnung durch Mietzinsziehung hat S nicht durch Leistung sondern durch Eingriff erlangt 
 
3. auf Kosten: Hat M in eine  dem V zugewiesene Rechtsposition eingegriffen? 
h.M. V hat M den Gebrauch/Besitz zugewiesen 
a.A.: S darf den Gebrauch nicht an Dritte überlassen --> Gebrauchsüberlassung nicht an M zugewiesen 
 
c) Lehre der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung 
- die Bereicherung des Bereicherten muss unmittelbar aus dem Vermögen des Entsicherten stammen 
 
Fazit: die Lehre der Unmittelbarkeit und des Zuweisungsgehalt können und werden vertreten 
 
 
3. ohne rechtlichen Grund 
--> meisten logische Konsequenz wenn die Sache eigentlich einer anderen Person zugewiesen ist 
 
 
 
 
 
 

Diskussion