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Zuletzt bearbeitet: 20.07.2018 14:33:45 von VeraSophia
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Ungerechtfertigte Bereicherung
Die Nichtleistungskondiktion
Die Nichtleistungskondiktion
Die Nichtleistungskondiktion
A. Überblick
- § 816: besonderer Fall der Nichtleistungskondiktion
- § 951 I S.1: h.M.: Rechtsgrundverweisung zu § 812 --> nicht automatisch immer Nichtleistungskondiktion aber oft
Erscheinungsformen der Nichtleistungskondiktion:
a) Eingriffskondiktion
Vorrangig: Deliktsrecht
b) Rückgriffskondiktion
Vorrangig:
↔ Gesamtschuld (insb.: § 426 BGB)
↔ Legalzession bei akzessorischen Kreditsicherheiten (insb.: §§ 774 I, 1143 I, 1225 BGB)
↔ Vertrag (insb.: § 670 BGB)
↔ GoA (insb.: §§ 683 f. BGB)
c) Verwendungskondiktion
Vorrangig: GoA und EBV
B. Schema § 812 I 1 Alt. 2
1. Etwas erlangt
2. Nicht durch Leistung
= Vermögensmehrung ohne Zweckverfolgung/Leistungsgedanken
Erscheinungsformen
a) Eingriffskondiktion
= Eingriff durch den Bereicherten, der in fremde Vermögenspositionen eingreift
b) Verwendungskondiktion
Bsp.: Irrtümlicher Bau eines Hauses auf fremden Grund durch einen selbst
c) Die Rücktrittskondiktion
= das erlangte Etwas besteht darin, dass jemand durch Leistung von einer Verbindlichkeit frei geworden ist
P: Zahlung auf irrtümlich eigene Schuld?
Fall: A denkt B hat einen berechtigte SE Anspruch aus § 823 I gegen ihn, dabei hat die Haushälterin H die Vase umgeworfen. A hat als das erfährt aber schon an B geleistet. B ist jetzt zahlungsunfähig.
A--> H : § 812 I 1
1. Etwas erlangt: Befreiung von der Verbindlichkeit aus § 823 ?
P1: Führt die Leistung des A an B dazu, das B keine SE Anspruch mehr gegen H hat?
h.M.: der Anspruch besteht weiter
a.A.: unbillig wenn B 2x das Geld bekommen kann
P2: Wiekann es dann dazu kommen, dass die Leistung des A den H von seiner Verbindlichkeit befreit?
a) § 267 I: VS: man muss für einen Dritten leisten wollen --> hier (-) A wollte sich von seiner eigenen Verbindlichkeit befreien
b) Kann die Leistungszweckbestimmung im nachhinein genähter werden?
h.M.: ja warum nicht
--> durch Zahlung des A hat H eine Befreiung von ihrer Verbindlichkeit erlangt
Solomon: durch Leistung: wenn die Leistungszweckbestimmung geändert wird ist das bewusst und zweckgerichtet, um gegen H einen Anspruch aus § 812 durchsetzten zu können
h.M.: Nichtleistungskondiktion
3. auf Kosten
P: Was ist der sachliche Grund, dass man etwas nicht behalten darf und dem anderen ersetzten muss
a) Ablehnung der früheren Rechtswidrigkeitslehre
= Widerrechtlichkeit des bereicherten Eingriffs Bsp:. Überholen im Überholverbot um Geschäftstermin nicht zu verpassen
h.M.: bloße Rechtswidrigkeit genügt nicht
b) Lehre vom Zuweisungsgehalt
Inhalt: Hat der Anspruchssteller eine Rechtsposition, durch die ihm das Erlangte nach der RO zu seiner ausschließlichen Verfügung/Verwertung zugewiesen ist ? Ist die infrage stehende Rechtsposition der wirtschaftlichen Verwertung zugänglich?
nach h.M. wirtschaftlich zugängliche Rechtspositionen: Eigentum; Patent-, Marken-, Urheberrecht;
Str.: Recht an Name und Bild; P: §812 I 1 Var. 2 oder § 823 ?
Bsp.- Fall: Unberechtigte Untervermietung, Kann der Vermieter den Mehrerlös herausverlangen?
M--> V: § 812 I S.1 Alt.2
1. Etwas erlangt: Mietzahlungen
2. nicht durch Leistung: die Verwertung der Wohnung durch Mietzinsziehung hat S nicht durch Leistung sondern durch Eingriff erlangt
3. auf Kosten: Hat M in eine dem V zugewiesene Rechtsposition eingegriffen?
h.M. V hat M den Gebrauch/Besitz zugewiesen
a.A.: S darf den Gebrauch nicht an Dritte überlassen --> Gebrauchsüberlassung nicht an M zugewiesen
c) Lehre der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung
- die Bereicherung des Bereicherten muss unmittelbar aus dem Vermögen des Entsicherten stammen
Fazit: die Lehre der Unmittelbarkeit und des Zuweisungsgehalt können und werden vertreten
3. ohne rechtlichen Grund
--> meisten logische Konsequenz wenn die Sache eigentlich einer anderen Person zugewiesen ist
A. Überblick
- § 816: besonderer Fall der Nichtleistungskondiktion
- § 951 I S.1: h.M.: Rechtsgrundverweisung zu § 812 --> nicht automatisch immer Nichtleistungskondiktion aber oft
Erscheinungsformen der Nichtleistungskondiktion:
a) Eingriffskondiktion
Vorrangig: Deliktsrecht
b) Rückgriffskondiktion
Vorrangig:
↔ Gesamtschuld (insb.: § 426 BGB)
↔ Legalzession bei akzessorischen Kreditsicherheiten (insb.: §§ 774 I, 1143 I, 1225 BGB)
↔ Vertrag (insb.: § 670 BGB)
↔ GoA (insb.: §§ 683 f. BGB)
c) Verwendungskondiktion
Vorrangig: GoA und EBV
B. Schema § 812 I 1 Alt. 2
1. Etwas erlangt
2. Nicht durch Leistung
= Vermögensmehrung ohne Zweckverfolgung/Leistungsgedanken
Erscheinungsformen
a) Eingriffskondiktion
= Eingriff durch den Bereicherten, der in fremde Vermögenspositionen eingreift
b) Verwendungskondiktion
Bsp.: Irrtümlicher Bau eines Hauses auf fremden Grund durch einen selbst
c) Die Rücktrittskondiktion
= das erlangte Etwas besteht darin, dass jemand durch Leistung von einer Verbindlichkeit frei geworden ist
P: Zahlung auf irrtümlich eigene Schuld?
Fall: A denkt B hat einen berechtigte SE Anspruch aus § 823 I gegen ihn, dabei hat die Haushälterin H die Vase umgeworfen. A hat als das erfährt aber schon an B geleistet. B ist jetzt zahlungsunfähig.
A--> H : § 812 I 1
1. Etwas erlangt: Befreiung von der Verbindlichkeit aus § 823 ?
P1: Führt die Leistung des A an B dazu, das B keine SE Anspruch mehr gegen H hat?
h.M.: der Anspruch besteht weiter
a.A.: unbillig wenn B 2x das Geld bekommen kann
P2: Wiekann es dann dazu kommen, dass die Leistung des A den H von seiner Verbindlichkeit befreit?
a) § 267 I: VS: man muss für einen Dritten leisten wollen --> hier (-) A wollte sich von seiner eigenen Verbindlichkeit befreien
b) Kann die Leistungszweckbestimmung im nachhinein genähter werden?
h.M.: ja warum nicht
--> durch Zahlung des A hat H eine Befreiung von ihrer Verbindlichkeit erlangt
Solomon: durch Leistung: wenn die Leistungszweckbestimmung geändert wird ist das bewusst und zweckgerichtet, um gegen H einen Anspruch aus § 812 durchsetzten zu können
h.M.: Nichtleistungskondiktion
3. auf Kosten
P: Was ist der sachliche Grund, dass man etwas nicht behalten darf und dem anderen ersetzten muss
a) Ablehnung der früheren Rechtswidrigkeitslehre
= Widerrechtlichkeit des bereicherten Eingriffs Bsp:. Überholen im Überholverbot um Geschäftstermin nicht zu verpassen
h.M.: bloße Rechtswidrigkeit genügt nicht
b) Lehre vom Zuweisungsgehalt
Inhalt: Hat der Anspruchssteller eine Rechtsposition, durch die ihm das Erlangte nach der RO zu seiner ausschließlichen Verfügung/Verwertung zugewiesen ist ? Ist die infrage stehende Rechtsposition der wirtschaftlichen Verwertung zugänglich?
nach h.M. wirtschaftlich zugängliche Rechtspositionen: Eigentum; Patent-, Marken-, Urheberrecht;
Str.: Recht an Name und Bild; P: §812 I 1 Var. 2 oder § 823 ?
Bsp.- Fall: Unberechtigte Untervermietung, Kann der Vermieter den Mehrerlös herausverlangen?
M--> V: § 812 I S.1 Alt.2
1. Etwas erlangt: Mietzahlungen
2. nicht durch Leistung: die Verwertung der Wohnung durch Mietzinsziehung hat S nicht durch Leistung sondern durch Eingriff erlangt
3. auf Kosten: Hat M in eine dem V zugewiesene Rechtsposition eingegriffen?
h.M. V hat M den Gebrauch/Besitz zugewiesen
a.A.: S darf den Gebrauch nicht an Dritte überlassen --> Gebrauchsüberlassung nicht an M zugewiesen
c) Lehre der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung
- die Bereicherung des Bereicherten muss unmittelbar aus dem Vermögen des Entsicherten stammen
Fazit: die Lehre der Unmittelbarkeit und des Zuweisungsgehalt können und werden vertreten
3. ohne rechtlichen Grund
--> meisten logische Konsequenz wenn die Sache eigentlich einer anderen Person zugewiesen ist
A. Überblick - § 816: besonderer Fall der Nichtleistungskondiktion - § 951 I S.1: h.M.: Rechtsgrundverweisung zu § 812 --> nicht automatisch immer Nichtleistungskondiktion aber oft Erscheinungsformen der Nichtleistungskondiktion: a) Eingriffskondiktion Vorrangig: Deliktsrecht b) Rückgriffskondiktion Vorrangig: ↔ Gesamtschuld (insb.: § 426 BGB) ↔ Legalzession bei akzessorischen Kreditsicherheiten (insb.: §§ 774 I, 1143 I, 1225 BGB) ↔ Vertrag (insb.: § 670 BGB) ↔ GoA (insb.: §§ 683 f. BGB) c) Verwendungskondiktion Vorrangig: GoA und EBV B. Schema § 812 I 1 Alt. 2 1. Etwas erlangt 2. Nicht durch Leistung = Vermögensmehrung ohne Zweckverfolgung/Leistungsgedanken Erscheinungsformen a) Eingriffskondiktion = Eingriff durch den Bereicherten, der in fremde Vermögenspositionen eingreift b) Verwendungskondiktion Bsp.: Irrtümlicher Bau eines Hauses auf fremden Grund durch einen selbst c) Die Rücktrittskondiktion = das erlangte Etwas besteht darin, dass jemand durch Leistung von einer Verbindlichkeit frei geworden ist P: Zahlung auf irrtümlich eigene Schuld? Fall: A denkt B hat einen berechtigte SE Anspruch aus § 823 I gegen ihn, dabei hat die Haushälterin H die Vase umgeworfen. A hat als das erfährt aber schon an B geleistet. B ist jetzt zahlungsunfähig. A--> H : § 812 I 1 1. Etwas erlangt: Befreiung von der Verbindlichkeit aus § 823 ? P1: Führt die Leistung des A an B dazu, das B keine SE Anspruch mehr gegen H hat? h.M.: der Anspruch besteht weiter a.A.: unbillig wenn B 2x das Geld bekommen kann P2: Wiekann es dann dazu kommen, dass die Leistung des A den H von seiner Verbindlichkeit befreit? a) § 267 I: VS: man muss für einen Dritten leisten wollen --> hier (-) A wollte sich von seiner eigenen Verbindlichkeit befreien b) Kann die Leistungszweckbestimmung im nachhinein genähter werden? h.M.: ja warum nicht --> durch Zahlung des A hat H eine Befreiung von ihrer Verbindlichkeit erlangt Solomon: durch Leistung: wenn die Leistungszweckbestimmung geändert wird ist das bewusst und zweckgerichtet, um gegen H einen Anspruch aus § 812 durchsetzten zu können h.M.: Nichtleistungskondiktion 3. auf Kosten P: Was ist der sachliche Grund, dass man etwas nicht behalten darf und dem anderen ersetzten muss a) Ablehnung der früheren Rechtswidrigkeitslehre = Widerrechtlichkeit des bereicherten Eingriffs Bsp:. Überholen im Überholverbot um Geschäftstermin nicht zu verpassen h.M.: bloße Rechtswidrigkeit genügt nicht b) Lehre vom Zuweisungsgehalt Inhalt: Hat der Anspruchssteller eine Rechtsposition, durch die ihm das Erlangte nach der RO zu seiner ausschließlichen Verfügung/Verwertung zugewiesen ist ? Ist die infrage stehende Rechtsposition der wirtschaftlichen Verwertung zugänglich? nach h.M. wirtschaftlich zugängliche Rechtspositionen: Eigentum; Patent-, Marken-, Urheberrecht; Str.: Recht an Name und Bild; P: §812 I 1 Var. 2 oder § 823 ? Bsp.- Fall: Unberechtigte Untervermietung, Kann der Vermieter den Mehrerlös herausverlangen? M--> V: § 812 I S.1 Alt.2 1. Etwas erlangt: Mietzahlungen 2. nicht durch Leistung: die Verwertung der Wohnung durch Mietzinsziehung hat S nicht durch Leistung sondern durch Eingriff erlangt 3. auf Kosten: Hat M in eine dem V zugewiesene Rechtsposition eingegriffen? h.M. V hat M den Gebrauch/Besitz zugewiesen a.A.: S darf den Gebrauch nicht an Dritte überlassen --> Gebrauchsüberlassung nicht an M zugewiesen c) Lehre der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung - die Bereicherung des Bereicherten muss unmittelbar aus dem Vermögen des Entsicherten stammen Fazit: die Lehre der Unmittelbarkeit und des Zuweisungsgehalt können und werden vertreten 3. ohnerechtlichenGrund --> meisten logische Konsequenz wenn die Sache eigentlich einer anderen Person zugewiesen ist
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