Ungerechtfertigte Bereicherung

Grundgedanke der Kondition nach § 816 

Fallkonstellation A: 
A leiht B sein Fahrrad. B veräußert das Fahrrad für 100 € an den gutgläubigen C. 
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S.1: bei einer entgeltliche Verfügung durch den Nichtberechtigten hat der Anspruchssteller nur einen Anspruch gegen den nichtberechtigten Verfügenden (B), aber nicht gegen den neuen Eigentümer (C) 
 
Grund: 
- Vertrauensschutz: C soll sich nach einem entgeltlichen, gutgläubigem  Geschäft darauf verlassen können, dass er die Sache behalten darf 
--> der gutgläubige entgeltliche Erwerb schützt den C  nicht nur auf dinglicher Eben (§ 985), sondern auch auf bereicherungsrechtlicher Ebene -> Gutgläubiger Erwerb = Behaltensgrund 
--> Ausgleichsansprüche nur gegen den nichtberechtigt Verfügenden 
 
Fallkonstellation B: 
A verleiht sein Fahrrad an B. Dieser schenkt es dem C. 
 
--> S. 2: bei unentgeltlichen Verfügungen durch einen Nichtberechtigten hat der Anspruchssteller einen Anspruch gegen denjenigen der aus der Verfügung einen unmittelbar rechtlichen Vorteil erlangt 
 
Grund: 
- aufgrund der Unentgeltlichkeit ist die Position des A nich so schützenswert 
 

Diskussion