Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 816 I 1 BGB 

= lex specialis zu § 812 I 1 Var. 2
 
Konkurrenzen: 
- SE - Ansprüche aus Vertrag/ Delikt können neben dem Anspruch geltend gemacht werden 
- auch GoA kann daneben bestehen 
 
- Schutzzweck: Schaffung eines Ausgleichs für den gutgläubigen Erwerb 
- erfasst sind  nur durch rechtsgeschäftliche Verfügungen 
 
 
VS: 
 
a) Verfügung eines Nichtberechtigten 
- Verfügung = Aufhebung, Übertragung, Belastung, Inhaltsveränderung 
- bei Nichtberechtigung immer an § 185 denken --> wenn vorher nach § 185 ermächtigt ist § 816 I 1 ausgeschlossen 
 
 
P: Anwendbarkeit auf unberechtigte Vermietung/Verpachtung 
! Vorrangig EBV! 
--> wenn aber Nichtberechtigter ≠ Besitzer denkbar 
 
Bsp.: A verdient sich Geld damit, dass er unberechtigt Liegestühle eines Hotels am Strand an Urlaubsgäste vermietet
h.M.:  hier § 816 I 1 anprüfen, aber Verfügung (-), da bloßer Schuldvertrag --> aber: § 812 I 1 Alt. 2 (+) 
m.M.: Verfügung (-), aber § 816 I analog 
 
b) Wirksamkeit der Verfügung 
- bei Abhandenkommen ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich: § 935 BGB 
 
P: gutgläubiger Erwerb ist gescheitert, Berechtigter hat aber Interesse sich an den Nichtberechtigten zu halten 
 
h.M.: Berechtigter kann die Verfügung  gem. § 185 II 1 genehmigen und dann den Anspruch aus § 816 I 1 gelten machen, nach Sinn und Zweck ist § 816 I 1 anwendbar, auch wenn es dann aufgrund der Rückwirkung (§184 I)  streng genommen  daran fehlt, dass der Verfügende nichtberechtigt ist; 
-> allein in der Anspruchsstellung des Nichtberechtigten kann eine konkludente Genehmigung gesehen werden 
 
c) Entgeltlichkeit der Verfügung 
h.M.: Anspruchs - VS 
Arg.: Gegenschluss aus § 816 I 2 
 
a.A.: Strittig 
 
--> denn: Was ist wenn bei einer unentgeltlichen Verfügung derjenige der durch die Verfügung einen Vorteil erlangt nach § 818 III entreichert ist?
§ 816 I 1 analog gegen den Nichtberechtigten? 
 
h.M.: unentgeltliche Verfügung -> § 816 I 1 (-) 
 
m.M.: kein Grund den Nichtberechtigten aufgrund der Unentgeltlichkeit zu privilegieren 
-> evtl. hatte der Nichtberechtigte ersparte Aufwendungen, wenn er sonst ein anderes Geschenk hätte kaufen müssen 
--> Kritik der h.M. daran: in diesen Fällen dann Anspruch aus § 812 I 1 Alt.2 
 
d) Anspruchsinhalte 
h.M.: Veräußerungserlös 
Arg.: Wortlaut 
 
M.M.: obj. Wert des Verfügungsgegenstandes 
Arg.: durch die Verfügung erhält der Nichtberechtigte nicht den KP, sondern bloß die Befreiung von der Verpflichtung --> die Befreiung kann nicht in Natur herausgegeben werden --> § 818 III obj. Wert der Sache 
- wenn der Nichtberechtigte bösgläubig ist, muss er den kompletten Erlös sowieso nach § 687 II herausgeben 
 
P: Was ist wenn der Nichtberechtigte die Sache unter dem Marktwert veräußert? (für 100, MW 120) 
h.M.: Veräußerungserlös --> 100 € 
m.M.: grds. obj. Wert: 120 €, aber bei Gutgläubigkeit kann sich der Nichtberechtigte auch auf § 818 III berufen 
 
Gemüsefall: B wusste nicht, dass das Gemüse das er von jemandem gekauft hat und er an Endabnehmer verkauft hat geklaut war, § 816 I 1 ? 
 
P: Anspruchsinhalt? 
h.M.: Veräußerungserlös; da B gutgläubig war, aber in der Höhe des Mehrerlöses an Endabnehmer entreichert, da er auf eine für in günstigerer Einsetzung verzichtet hat, weil er darauf vertraut hat, dass im die Sache gehört 
 
m.M.: obj. Wert des Gemüses, Marktwert zwischen Berechtigtem und B 
 
e) Wegfall der Bereicherung bei § 816 I 1 
- der Nichtberechtigte kann sich nicht auf § 818 III berufen, weil er für die Sache selbst einen KP gezahlt hat --> da muss er sich an Verkäufer wenden, da dieser ihm das Eigentum nicht übertragen hat 
Arg.: vor der Weiterveräußerung hätte er diesen Einwand auch nicht dem Eigentümer bei einem Anspruch aus § 985 entgegenhalten können 
 
- der Nichtberechtigte kann entgegenhalten, dass den Wert der Sache durch eigene Aufwendungen erhöht hat (unter VS der §994 ff.) 
 
 
 

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