Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 816 I S. 2 

- lex specialis zu § 812 I 1 Var.2 
- der Berechtigte hat einen direkten Anspruch gegen des Erwerber 
Arg.: der unentgeltliche Erwerber ist weniger schützenswert --> nicht kondiktionsfest 
- gegen den Nichtberechtigten ist bei Unentgeltichkeit kein Anspruch aus § 816 I 1 möglich 
Aber: Anspruch gegen ihn aus Vertrag, Delikt, GoA 
 
VS: 
 
a) Verfügung eines Nichtberechtigten 
 
b) Wirksamkeit der Verfügung 
- gutgläubiger Erwerb: §§ 892, 932 
 
c) Unentgeltlichkeit der Verfügung 
 
P: Kann eine rechtsgrundlose, entgeltliche Verfügung gleich wie eine unentgeltliche Verfügung behandelt  werden? 
 
h.M.: aufgrund der Entgeltlichkeit des Geschäfts genießt der Dritte Vertrauensschutz 
Arg.: bei rechtsgrundloser Leistung ist dies ausschließlich im Verhältnis Verfügendem und Dritten abzuwickeln 
 
a.A.: gleich, da Erwerber ebenfalls keine Gegenleistungspflicht trifft 
 

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