Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 816 II BGB 

 
= Leistung an den Nichtberechtigten 
- vgl. § 407 I BGB 
 
VS: 
1. Leistung an Nichtberechtigten bewirkt 
2. dem Berechtigten gegenüber wirksam 
 
Besonderheit: wenn die Leistung an den falschen Gläubiger bewirkt wurde: §§ 362 II, 185 II Alt. 1
 
 
Konkurrierende Ansprüche: 
- Vertrag 
- §823 

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