Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 818 II, III, iVm § 819_Haftung des Minderjährigen § 166/ § 828 III?

Maßgeblich ist, auf wessen Kenntnis bei § 819 I abzustellen ist
 
A1:
Schutz des Minderjährigen steht im Vordergrund, grds. soll auf § 166 abgestellt werden
 
Rspr.: 
zu differenzieren:
  • bei Leistungskondiktionen:
    ist auf den § 166 den gesetzlichen Vertreter abzustellen
    Arg.: diese dient der Abwicklung eines (vom Minderjährigen geschlossenen) unwirksamen Rechtsgeschäfts 
    --> sonst würde eine quasi-vertragliche Haftung des Minderj. herbeigeführt
  • bei Eingriffskondiktion:
    soll auf den Minderjährigen und seine Einsichtsfähigkeit nach § 828 III analog abgestellt werden
    Arg.: Minderj. hat eine unerlaubte Handlung begangen, also besteht eine vergleichbare Interessenslage
    ! Achtung !:

    analoge Anwendung des § 828 III analog auch dann, wenn zwar eine Leistungskondiktion vorliegt, der Minderj. diese Leistung aber "betrügerisch", also deliktsähnlich erhalten hat
 
AG Kerpen 2006: Änderung der BGH-Rspr.:
--> stimmt im Grds. der Rspr. zu, entscheidender Unterschied:
ist bei deliktsähnlicher Handlung (wie im Flugreisefall) jedoch kein Schaden entstanden (Lufthansa war nicht voll besetzt), dann ist die schadensunabhängige Wertersatzpflicht nach § 818 II und die damit verbundene verschärfte Haftung nach § 819 nicht mit dem Minderjährigenrecht vereinbar! 
 
Ergebnis Flugreisefall Hinfahrt: Zwar wäre aufgrund der delinksähnlichen Handlung grds. auf § 828 III abzustellen, da kein Schaden entstanden ist und der Minderjährige schutzwürdig ist (im Gegensatz zum ungeschädigten Unternehmen) entfällt die verschärfte Haftung und und M kann sich auf Entreicherung berufen !

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