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Zuletzt bearbeitet: 21.06.2019 16:53:48 von Schüddel
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Unerlaubte Handlungen
P. Weiterfressender Mangel
Was ist ein weiterfressender Mangel und wo wird er im Gutachte angesprochen?
Welche Ansichten werden bei dem Umgang mit dem Problem vertreten?
Nach welchem Kriterium grenzt die Rspr. ab?
Wie werden Fälle behandelt, in denen mangelhafte mit mangelfreien Sachen verbunden werden?
P. Weiterfressender Mangel
Was ist ein weiterfressender Mangel und wo wird er im Gutachte angesprochen?
Welche Ansichten werden bei dem Umgang mit dem Problem vertreten?
Nach welchem Kriterium grenzt die Rspr. ab?
Wie werden Fälle behandelt, in denen mangelhafte mit mangelfreien Sachen verbunden werden?
P. Weiterfressender Mangel Was ist ein weiterfressender Mangel und wo wirder im Gutachte angesprochen? Welche Ansichten werden bei dem Umgang mit dem Problem vertreten? Nach welchem Kriterium grenzt die Rspr. ab? WiewerdenFälle behandelt, in denen mangelhafte mit mangelfreien Sachen verbunden werden?
Der weiterfressende Mangel ist im Rahmen der Eigentumsverletzung gem. § 823 I relevant. Fraglich ist, ob ein Mangel der einer Sache von Anfang an anhaftet und sich später auf die ganze Sache ausbreitet, eine deliktische Haftung begründen kann.
BGH
Eine Eigentumsverletzung iSd § 823 liegt vor, wenn über das Äquivalenzinteresse auch das Integritätsinteresse berührt ist
Äquivalenzinteresse (Aufgabe des vertraglichen Gewährleistungsrechts) = Der Schutz der Vertragserwartung, eine mangelfreie Sache zu erwerben
Integritätsinteresse (Aufgabe des Deliktsrechts) = Soll den Eigentümer einer Sache davor schützen, dass seine Sache beschädigt oder zerstört wird
Sofern keine Stoffgleichheit (zentrales Abgrenzungskriterium) zwischen dem ursp. Mangel und dem späteren Schaden besteht, ist das Integritätsinteresse berührt
Keine Stoffgleicheit = der spätere Schaden darf sich nicht mit dem ursprünglichen Mangelunwert decken, der von Anfang an bestand (siehe Grafik)
⇒vertragliche und deliktische A prüfen
(+) einzelfallbezogene Lösungen die sich nach dem Schutzbereich der vertraglichen und deliktischen Haftung richtet
2. eA
Auch wenn keine Stoffgleichheit besteht, gehen die Regeln der Sachmängelgewährleistung vor
⇒nur vertragliche A prüfen
(+) sonst werden die Regelungen des Mängelgewährleistungsrechts unterlaufen, diese sind abschließend und ausreichend geregelt (insb. Verjährungsfristen sind anders)
Fälle in denen mangelhafte Sachen erworben werden und mit mangelfreien Sachen verbunden werden sind auch nach dem Schutzzweck der Haftungsregime zu beurteilen.
Wird das mangelfreie Eigentum durch die Verbindung mit der erworbenen mangelhaften Sachen beeinträchtigt, ist das Integritätsinteresse betroffen und
deliktische Ansprüche sind zu prüfen. Das ist insb. der Fall, wenn die mangelhafte Sachen nicht ohne weiteres von der mangelfreien getrennt werden kann oder sich der Mangel ausbreitet.
Beachte: Der Mangelhafte Teil ist nicht über § 823 ersatzfähig, das der Käufer nie mangelfreies Eigentum erworben hat. Der SchE besteht dann nur abzgl. des anfänglichen Mangels.
Der weiterfressende Mangel ist im Rahmen der Eigentumsverletzung gem. § 823 I relevant. Fraglich ist, ob ein Mangel der einer Sache von Anfang an anhaftet und sich später auf die ganze Sache ausbreitet, eine deliktische Haftung begründen kann.
BGH
Eine Eigentumsverletzung iSd § 823 liegt vor, wenn über das Äquivalenzinteresse auch das Integritätsinteresse berührt ist
Äquivalenzinteresse (Aufgabe des vertraglichen Gewährleistungsrechts) = Der Schutz der Vertragserwartung, eine mangelfreie Sache zu erwerben
Integritätsinteresse (Aufgabe des Deliktsrechts) = Soll den Eigentümer einer Sache davor schützen, dass seine Sache beschädigt oder zerstört wird
Sofern keine Stoffgleichheit (zentrales Abgrenzungskriterium) zwischen dem ursp. Mangel und dem späteren Schaden besteht, ist das Integritätsinteresse berührt
Keine Stoffgleicheit = der spätere Schaden darf sich nicht mit dem ursprünglichen Mangelunwert decken, der von Anfang an bestand (siehe Grafik)
⇒vertragliche und deliktische A prüfen
(+) einzelfallbezogene Lösungen die sich nach dem Schutzbereich der vertraglichen und deliktischen Haftung richtet
2. eA
Auch wenn keine Stoffgleichheit besteht, gehen die Regeln der Sachmängelgewährleistung vor
⇒nur vertragliche A prüfen
(+) sonst werden die Regelungen des Mängelgewährleistungsrechts unterlaufen, diese sind abschließend und ausreichend geregelt (insb. Verjährungsfristen sind anders)
Fälle in denen mangelhafte Sachen erworben werden und mit mangelfreien Sachen verbunden werden sind auch nach dem Schutzzweck der Haftungsregime zu beurteilen.
Wird das mangelfreie Eigentum durch die Verbindung mit der erworbenen mangelhaften Sachen beeinträchtigt, ist das Integritätsinteresse betroffen und
deliktische Ansprüche sind zu prüfen. Das ist insb. der Fall, wenn die mangelhafte Sachen nicht ohne weiteres von der mangelfreien getrennt werden kann oder sich der Mangel ausbreitet.
Beachte: Der Mangelhafte Teil ist nicht über § 823 ersatzfähig, das der Käufer nie mangelfreies Eigentum erworben hat. Der SchE besteht dann nur abzgl. des anfänglichen Mangels.
Der weiterfressende Mangel ist im Rahmen der Eigentumsverletzung gem. § 823 I relevant. Fraglich ist, ob ein Mangel der einer Sache von Anfang an anhaftet und sich später auf die ganze Sache ausbreitet, eine deliktische Haftung begründen kann. BGH Eine Eigentumsverletzung iSd § 823 liegt vor, wenn über das Äquivalenzinteresse auch das Integritätsinteresse berührt ist Äquivalenzinteresse (Aufgabe des vertraglichen Gewährleistungsrechts) = Der Schutz der Vertragserwartung, eine mangelfreie Sachezu erwerben Integritätsinteresse (Aufgabe des Deliktsrechts) = Soll den Eigentümer einer Sache davor schützen, dass seine Sache beschädigt oder zerstört wird Sofern keine Stoffgleichheit (zentrales Abgrenzungskriterium) zwischen dem ursp. Mangel und dem späteren Schaden besteht, ist das Integritätsinteresse berührt Keine Stoffgleicheit = der spätere Schaden darf sich nicht mit dem ursprünglichen Mangelunwert decken , der von Anfang an bestand (siehe Grafik) ⇒vertragliche und deliktische A prüfen (+) einzelfallbezogene Lösungen die sich nach dem Schutzbereich dervertraglichen und deliktischen Haftungrichtet 2.eA Auch wenn keine Stoffgleichheit besteht, gehen die Regeln der Sachmängelgewährleistung vor ⇒nur vertragliche A prüfen (+) sonst werden die Regelungen des Mängelgewährleistungsrechts unterlaufen, diese sind abschließend und ausreichend geregelt (insb. Verjährungsfristen sind anders) Fälle in denen mangelhafte Sachen erworben werden und mit mangelfreien Sachen verbunden werden sind auch nach dem Schutzzweck der Haftungsregime zu beurteilen. Wird das mangelfreie Eigentum durch die Verbindung mit der erworbenen mangelhaften Sachen beeinträchtigt, istdas Integritätsinteresse betroffenund deliktische Ansprüche sind zu prüfen. Das ist insb. der Fall, wenn die mangelhafte Sachen nicht ohne weiteres von der mangelfreien getrennt werden kann oder sich der Mangel ausbreitet. Beachte: Der Mangelhafte Teil ist nicht über § 823 ersatzfähig, das der Käufer nie mangelfreies Eigentum erworben hat. Der SchE besteht dann nur abzgl. des anfänglichen Mangels.
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