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Zuletzt bearbeitet: 12.06.2018 16:57:38 von VeraSophia
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Ungerechtfertigte Bereicherung
Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs
Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs
Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs
Grundsatz:
- aus § 812 ergibt sich, dass das Erlangte gegenständlich herauszugeben ist
--> in diesen Fällen bedarf es § 818 nicht
- nur dann relevant, wenn der Herausgabeanspruch verlängter wird
I. § 818 I: Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten
a) Nutzungen § 100 BGB
- die Nutzungen müssen tatsächlich gezogen worden sein ≠ Nutzungsmöglichkeit
= Früchte einer Sache, Gebrauchsvorteil
b) Surrogate
= alles was der Empfänger für die Zerstörung, Entziehung, Beschädigung erwirbt
Bsp.: Versicherungsleistungen, SE - Ansprüche gegen Dritte
P: Erlös aus dem Weiterverkauf ? Wertersatz oder Veräußerungserlös?
h.M.: Wertersatz § 818 II
Arg.:
- der Bereicherungsgläubiger macht nur schuldrechtliche Rückeigentumsansprüche gelten = Schuldrechtliche Zuordnung
Einwand: Ungleichbehandlung zu § 816 I
- hier h.M.: Veräußerungserlös
-Rechtfertigung: hier hat der Berechtigter das Eigentum verloren --> stärkere Position
Einwand: § 285 I
- hier h.M.: Veräußerungserlös
- eigentlich auch schuldrechtliche Zuordnung --> Widerspruch zu § 818 II
Rechtfertigung: typische Situation ist Vertragssituation --> Möglichkeit der Kenntnisnahme, dass man als Nichtberechtigter verfügt --> stärkere Position, da RG vorliegt
II. § 818 II: Wertersatz
a) Unmöglichkeit der Herausgabe wegen Beschaffenheit
Bsp.: Dienstleistungen, Gebrauchsvorteile
b) Unmöglichkeit aus sonstigen Gründen
Bsp.: Sache zerstört, entwendet oder weiterveräußert
P1: Bestimmung des Werts des Erlangten?
- h.M.: der Wert des Erlangten bestimmt sich nach objektiven Kriterien, aber bei günstigeren Erwerbsmöglichkeiten kann sich der Gutgläubige nach § 818 III auf Entreicherung berufen
- M.M.: subj. - individuelle Betrachtung: welcher Zuwachs ist in das Vermögen des Empfängers gekommen?
P2: Was ist der Unterschied zwischen Kauf und Miete?
Fall: B hat von A ein Auto gemietet/gekauft. Nach einem halben Jahr stellt sich heraus, dass der Mietvertrag/Kv von Anfang an nichtig war. A verlangt von B Ersatz für die Gebrauchsmöglichkeit während der gesamten 6 Monate. Demgegenüber wendet B ein, dass er in den letzten beiden Monaten wegen Krankheit verhindert war, das Auto zu gebrauchen
a) KV:
- aus § 812 I 1 Alt. 1: Verpflichtung zur Herausgabe --> Rückübertragung von Eigentum & Besitz
- Nutzungen § 818 I: nur gezogene Nutzungen
b) Mietvertrag
- Inhalt des Mietvertrags: Gebrauchsüberlassung aus Zeit
-> aus § 812 I 1 Alt.1: Gebrauchsmöglichkeiten sind das Erlangte --> nach § 818 II wg. Beschaffenheit nicht Herausgabefähig --> Wertersatz
P3: Sind die Unterscheidungen bei Miete und Kauf überzeugend?
h.M.: ja, der Mieter hat das Risiko übernommen, dass er unabhängig von der Nutzung zahlen muss --> andere Position
a.A.: da hier beide Verträge nichtig sind, handelt keiner als Mieter/Käufer --> keine Unterscheidung
III. § 818 III: Wegfall der Bereicherung
Gedanke des Bereicherungsrechts:das Vermögen des gutgläubigen Bereicherungsschuldners darf nicht über die tatsächliche Bereicherung heraus gemindert werden
Arg.: Vertrauensschutz
- es wird nicht in den Vermögensstamm einer Person eingegriffen
- allein durch einen Bereicherungsanspruch entsteht keine Sorgfaltspflicht für den Bestand des eigenen Vermögens zu sorgen
Arg.: einem Bereicherungsanspruch kann man ohne Mitwirken ausgesetzt sein
VS. das Erlangte muss ersatzlos weggefallen sein
(-): wenn sich derjenige durch das Erlangte anderweitige Aufwendungen erspart hat
(+): zerstört oder von Drittem entwendet
(+): Aufwendungen, die er sich sonst nicht geleistet hätte
(+) verschenkt an Dritten; aber Durchgriffskondiktion nach § 822
P: Aufgedrängt Bereicherung
Bsp.: Bau auf fremden Grundstück, Eigentümer wollte drauf was anderes bauen, Sache ist für ihn daher nichts wert
h.M: § 818 III wenn die Sache für ihn keine Wert hat
Arg.: Schuldner wäre verpflichtet den Wertersatz aus eigenem Vermögen zu zahlen, müsste ws. das Grundstück veräußern
Grundsatz:
- aus § 812 ergibt sich, dass das Erlangte gegenständlich herauszugeben ist
--> in diesen Fällen bedarf es § 818 nicht
- nur dann relevant, wenn der Herausgabeanspruch verlängter wird
I. § 818 I: Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten
a) Nutzungen § 100 BGB
- die Nutzungen müssen tatsächlich gezogen worden sein ≠ Nutzungsmöglichkeit
= Früchte einer Sache, Gebrauchsvorteil
b) Surrogate
= alles was der Empfänger für die Zerstörung, Entziehung, Beschädigung erwirbt
Bsp.: Versicherungsleistungen, SE - Ansprüche gegen Dritte
P: Erlös aus dem Weiterverkauf ? Wertersatz oder Veräußerungserlös?
h.M.: Wertersatz § 818 II
Arg.:
- der Bereicherungsgläubiger macht nur schuldrechtliche Rückeigentumsansprüche gelten = Schuldrechtliche Zuordnung
Einwand: Ungleichbehandlung zu § 816 I
- hier h.M.: Veräußerungserlös
-Rechtfertigung: hier hat der Berechtigter das Eigentum verloren --> stärkere Position
Einwand: § 285 I
- hier h.M.: Veräußerungserlös
- eigentlich auch schuldrechtliche Zuordnung --> Widerspruch zu § 818 II
Rechtfertigung: typische Situation ist Vertragssituation --> Möglichkeit der Kenntnisnahme, dass man als Nichtberechtigter verfügt --> stärkere Position, da RG vorliegt
II. § 818 II: Wertersatz
a) Unmöglichkeit der Herausgabe wegen Beschaffenheit
Bsp.: Dienstleistungen, Gebrauchsvorteile
b) Unmöglichkeit aus sonstigen Gründen
Bsp.: Sache zerstört, entwendet oder weiterveräußert
P1: Bestimmung des Werts des Erlangten?
- h.M.: der Wert des Erlangten bestimmt sich nach objektiven Kriterien, aber bei günstigeren Erwerbsmöglichkeiten kann sich der Gutgläubige nach § 818 III auf Entreicherung berufen
- M.M.: subj. - individuelle Betrachtung: welcher Zuwachs ist in das Vermögen des Empfängers gekommen?
P2: Was ist der Unterschied zwischen Kauf und Miete?
Fall: B hat von A ein Auto gemietet/gekauft. Nach einem halben Jahr stellt sich heraus, dass der Mietvertrag/Kv von Anfang an nichtig war. A verlangt von B Ersatz für die Gebrauchsmöglichkeit während der gesamten 6 Monate. Demgegenüber wendet B ein, dass er in den letzten beiden Monaten wegen Krankheit verhindert war, das Auto zu gebrauchen
a) KV:
- aus § 812 I 1 Alt. 1: Verpflichtung zur Herausgabe --> Rückübertragung von Eigentum & Besitz
- Nutzungen § 818 I: nur gezogene Nutzungen
b) Mietvertrag
- Inhalt des Mietvertrags: Gebrauchsüberlassung aus Zeit
-> aus § 812 I 1 Alt.1: Gebrauchsmöglichkeiten sind das Erlangte --> nach § 818 II wg. Beschaffenheit nicht Herausgabefähig --> Wertersatz
P3: Sind die Unterscheidungen bei Miete und Kauf überzeugend?
h.M.: ja, der Mieter hat das Risiko übernommen, dass er unabhängig von der Nutzung zahlen muss --> andere Position
a.A.: da hier beide Verträge nichtig sind, handelt keiner als Mieter/Käufer --> keine Unterscheidung
III. § 818 III: Wegfall der Bereicherung
Gedanke des Bereicherungsrechts:das Vermögen des gutgläubigen Bereicherungsschuldners darf nicht über die tatsächliche Bereicherung heraus gemindert werden
Arg.: Vertrauensschutz
- es wird nicht in den Vermögensstamm einer Person eingegriffen
- allein durch einen Bereicherungsanspruch entsteht keine Sorgfaltspflicht für den Bestand des eigenen Vermögens zu sorgen
Arg.: einem Bereicherungsanspruch kann man ohne Mitwirken ausgesetzt sein
VS. das Erlangte muss ersatzlos weggefallen sein
(-): wenn sich derjenige durch das Erlangte anderweitige Aufwendungen erspart hat
(+): zerstört oder von Drittem entwendet
(+): Aufwendungen, die er sich sonst nicht geleistet hätte
(+) verschenkt an Dritten; aber Durchgriffskondiktion nach § 822
P: Aufgedrängt Bereicherung
Bsp.: Bau auf fremden Grundstück, Eigentümer wollte drauf was anderes bauen, Sache ist für ihn daher nichts wert
h.M: § 818 III wenn die Sache für ihn keine Wert hat
Arg.: Schuldner wäre verpflichtet den Wertersatz aus eigenem Vermögen zu zahlen, müsste ws. das Grundstück veräußern
Grundsatz: - aus § 812 ergibt sich, dass das Erlangte gegenständlich herauszugeben ist --> in diesen Fällen bedarf es § 818 nicht - nur dann relevant, wenn der Herausgabeanspruch verlängter wird I. § 818 I: Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten a) Nutzungen § 100 BGB - die Nutzungen müssen tatsächlich gezogen worden sein ≠ Nutzungsmöglichkeit = Früchte einer Sache, Gebrauchsvorteil b) Surrogate = alles was der Empfänger für die Zerstörung, Entziehung, Beschädigung erwirbt Bsp.: Versicherungsleistungen, SE - Ansprüche gegen Dritte P: Erlös aus dem Weiterverkauf ? Wertersatz oder Veräußerungserlös? h.M.: Wertersatz § 818 II Arg.: - der Bereicherungsgläubiger macht nur schuldrechtliche Rückeigentumsansprüche gelten = Schuldrechtliche Zuordnung Einwand: Ungleichbehandlung zu § 816 I - hier h.M.: Veräußerungserlös -Rechtfertigung: hier hat der Berechtigter das Eigentum verloren --> stärkere Position Einwand: § 285 I - hier h.M.: Veräußerungserlös - eigentlich auch schuldrechtliche Zuordnung --> Widerspruch zu § 818 II Rechtfertigung: typische Situation ist Vertragssituation --> Möglichkeit der Kenntnisnahme, dass man als Nichtberechtigter verfügt --> stärkere Position, da RG vorliegt II. § 818 II: Wertersatz a) Unmöglichkeit der Herausgabe wegen Beschaffenheit Bsp.: Dienstleistungen, Gebrauchsvorteile b) Unmöglichkeit aus sonstigen Gründen Bsp.: Sache zerstört, entwendet oder weiterveräußert P1: Bestimmung des Werts des Erlangten? - h.M.: der Wert des Erlangten bestimmt sich nach objektiven Kriterien, aber bei günstigeren Erwerbsmöglichkeiten kann sich der Gutgläubige nach § 818 III auf Entreicherung berufen - M.M.: subj. - individuelle Betrachtung: welcher Zuwachs ist in das Vermögen des Empfängers gekommen? P2: Was ist der Unterschied zwischen Kauf und Miete? Fall: B hat von A ein Auto gemietet/gekauft. Nach einem halben Jahr stellt sich heraus, dass der Mietvertrag/Kv von Anfang an nichtig war. A verlangt von B Ersatz für die Gebrauchsmöglichkeit während der gesamten 6 Monate. Demgegenüber wendet B ein, dass er in den letzten beiden Monaten wegen Krankheit verhindert war, das Auto zu gebrauchen a) KV: - aus § 812 I 1 Alt. 1: Verpflichtung zur Herausgabe --> Rückübertragung von Eigentum & Besitz - Nutzungen § 818 I: nur gezogene Nutzungen b) Mietvertrag - Inhalt des Mietvertrags: Gebrauchsüberlassung aus Zeit -> aus § 812 I 1 Alt.1: Gebrauchsmöglichkeiten sind das Erlangte --> nach § 818 II wg. Beschaffenheit nicht Herausgabefähig --> Wertersatz P3: Sind die Unterscheidungen bei Miete und Kauf überzeugend? h.M.: ja, der Mieter hat das Risiko übernommen, dass er unabhängig von der Nutzung zahlen muss --> andere Position a.A.: da hier beide Verträge nichtig sind, handelt keiner als Mieter/Käufer --> keine Unterscheidung III. § 818 III: Wegfall der Bereicherung Gedanke desBereicherungsrechts: das Vermögen des gutgläubigen Bereicherungsschuldners darf nicht über die tatsächliche Bereicherung heraus gemindert werden Arg.: Vertrauensschutz - es wird nicht in den Vermögensstamm einer Person eingegriffen - allein durch einen Bereicherungsanspruch entsteht keine Sorgfaltspflicht für den Bestand des eigenen Vermögens zu sorgen Arg.: einem Bereicherungsanspruch kann man ohne Mitwirken ausgesetzt sein VS. das Erlangte muss ersatzlos weggefallen sein (-): wenn sich derjenige durch das Erlangte anderweitige Aufwendungen erspart hat (+): zerstört oder von Drittem entwendet (+): Aufwendungen, die er sich sonst nicht geleistet hätte (+) verschenkt an Dritten; aber Durchgriffskondiktion nach § 822 P: Aufgedrängt Bereicherung Bsp.: Bau auf fremden Grundstück, Eigentümer wollte drauf was anderes bauen, Sache ist für ihn daher nichts wert h.M: § 818 III wenn die Sache für ihn keine Wert hat Arg.: Schuldner wäre verpflichtet den Wertersatz aus eigenem Vermögen zu zahlen, müsste ws. das Grundstück veräußern
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