Ungerechtfertigte Bereicherung

Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs 

Grundsatz: 
- aus § 812 ergibt sich, dass das Erlangte gegenständlich herauszugeben ist 
--> in diesen Fällen bedarf es § 818 nicht 
- nur dann relevant, wenn der Herausgabeanspruch verlängter wird 
 
I. § 818 I: Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten 
a) Nutzungen § 100 BGB 
- die Nutzungen müssen tatsächlich gezogen worden sein ≠ Nutzungsmöglichkeit 
= Früchte einer Sache, Gebrauchsvorteil 
 
b) Surrogate 
= alles was der Empfänger für die Zerstörung, Entziehung, Beschädigung erwirbt 
Bsp.: Versicherungsleistungen, SE - Ansprüche gegen Dritte 
 
P: Erlös aus dem Weiterverkauf ? Wertersatz oder Veräußerungserlös? 
 
h.M.: Wertersatz § 818 II 
Arg.:
- der Bereicherungsgläubiger macht nur schuldrechtliche Rückeigentumsansprüche gelten = Schuldrechtliche Zuordnung 
 
Einwand: Ungleichbehandlung zu § 816 I 
- hier h.M.: Veräußerungserlös 
-Rechtfertigung:  hier hat der Berechtigter das Eigentum verloren --> stärkere Position 
 
Einwand: § 285 I
- hier h.M.: Veräußerungserlös 
- eigentlich auch schuldrechtliche Zuordnung --> Widerspruch zu § 818 II
Rechtfertigung: typische Situation ist Vertragssituation --> Möglichkeit der Kenntnisnahme, dass man als Nichtberechtigter verfügt --> stärkere Position, da RG vorliegt 
 
II. § 818 II: Wertersatz 
 
a) Unmöglichkeit der Herausgabe wegen Beschaffenheit 
Bsp.: Dienstleistungen, Gebrauchsvorteile 
 
b) Unmöglichkeit aus sonstigen Gründen 
Bsp.: Sache zerstört, entwendet oder weiterveräußert 
 
 
P1: Bestimmung des Werts des Erlangten? 
- h.M.: der Wert des Erlangten bestimmt sich nach objektiven Kriterien, aber bei günstigeren Erwerbsmöglichkeiten kann sich der Gutgläubige nach § 818 III auf Entreicherung berufen 
- M.M.: subj. - individuelle Betrachtung: welcher Zuwachs ist in das Vermögen des Empfängers gekommen? 
 
 
P2: Was ist der Unterschied zwischen Kauf und Miete?
Fall: B hat von A ein Auto gemietet/gekauft. Nach einem halben Jahr stellt sich heraus, dass der Mietvertrag/Kv  von Anfang an nichtig war. A verlangt von B Ersatz für die Gebrauchsmöglichkeit während der gesamten 6 Monate. Demgegenüber wendet B ein, dass er in den letzten beiden Monaten wegen Krankheit verhindert war, das Auto zu gebrauchen
 
a) KV: 
- aus § 812 I 1 Alt. 1: Verpflichtung zur Herausgabe --> Rückübertragung von Eigentum & Besitz 
- Nutzungen § 818 I: nur gezogene Nutzungen 
 
b) Mietvertrag 
- Inhalt des Mietvertrags: Gebrauchsüberlassung aus Zeit 
->   aus § 812 I 1 Alt.1: Gebrauchsmöglichkeiten sind das Erlangte --> nach § 818 II wg. Beschaffenheit nicht Herausgabefähig --> Wertersatz 
 
P3: Sind die Unterscheidungen bei Miete und Kauf überzeugend? 
h.M.: ja, der Mieter hat das Risiko übernommen, dass er unabhängig von der Nutzung zahlen muss --> andere Position 
a.A.: da hier beide Verträge nichtig sind, handelt keiner als Mieter/Käufer --> keine Unterscheidung 
 
III. § 818 III: Wegfall der Bereicherung 
Gedanke des Bereicherungsrechts: das Vermögen des gutgläubigen Bereicherungsschuldners darf nicht über die tatsächliche Bereicherung heraus gemindert werden 
Arg.: Vertrauensschutz 
 
- es wird nicht in den Vermögensstamm einer Person eingegriffen 
- allein durch einen Bereicherungsanspruch entsteht keine Sorgfaltspflicht für den Bestand des eigenen Vermögens zu sorgen 
Arg.: einem Bereicherungsanspruch  kann man ohne Mitwirken ausgesetzt sein 
 
VS. das Erlangte muss ersatzlos weggefallen sein 
(-): wenn sich derjenige durch das Erlangte anderweitige Aufwendungen erspart hat 
(+): zerstört oder von Drittem entwendet 
(+): Aufwendungen, die er sich sonst nicht geleistet hätte 
(+) verschenkt an Dritten; aber Durchgriffskondiktion nach § 822 
 
P: Aufgedrängt Bereicherung 
Bsp.: Bau auf fremden Grundstück, Eigentümer wollte drauf was anderes bauen, Sache ist für ihn daher nichts wert 
h.M: § 818 III wenn die Sache für ihn keine Wert hat
Arg.: Schuldner wäre verpflichtet den Wertersatz aus eigenem Vermögen zu zahlen, müsste ws. das Grundstück veräußern
 
 
 
 
 
 

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