Ungerechtfertigte Bereicherung

Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge 

 
 P: im Bereicherungsrecht gibt es keine Gefahrtragungsregel 
 
Ausgangsbeispiel: K erwirbt von V ein Klavier für 10000 €, der KV ist nichtig (neutral), das Klavier wurde bei K gestohlen 
 
K--> V: 10.000 € 
V --> K: Klavier, § 818 II, § 818 III 
 
 
 
1. ) früher h.L.: strenge Zweikondiktionenlehre: jedem Vertragspartner steht der eigene Bereicherungsanspruch zu 
Folge: betroffene Vertragspartner kann sich selbst auf § 818 III berufen, seinen Bereicherungsanspruch aber durchsetzten 
 
kann es sein, dass K besser als bei regulärer Durchführung steht ? 
Korrektur ? 
 
Argumente für Korrektur: 
- der Käufer würde besser stehen, als bei regulärerer Durchführung, wenn der KV wirksam wäre --> dort ist die Gefahr nach §§ 446, 447 auf den Käufer übergangen, K hätte den KP nicht wiederbekommen 
 
P: in Bereicherungsrecht keine Gefahrtragungsregelung
--> das Risiko würde wieder auf den Verkäufer übertragen werden, obwohl die Parteien davon ausgehen, dass das Risiko bei Käufer liegt 
-->  dies soll § 812 nicht beeinflussen 
- § 818 III schützt den Käufer nur bzgl. seines Vertrauens in die Beständigkeit des Erwerbs 
- es hat sich bloß ein Risiko verwirklicht, dass der Bereicherungsschuldner freiwillig eingegangen ist 
 
 
--> Korrektur 
 
2. ) Rspr.: Saldotheorie 
- K stütz sich bzgl.seiner Wertersatzpflicht auf Entreicherung § 818 III 
- auch wenn der KV nichtig ist besteht ein Austauschverhältnis 
--> Lösung: Entreicherung wird gespiegelt --> i.d.H. in der sich K auf Entreicherung berufen kann, kann sich V auch auf Entreicherung bzgl. des KP berufen --> Es existiert also von vorneherein nur ein Bereicherungsanspruch in der Person, zu deren Gunsten sich ein positiver Überschuß (Saldo) ergibt
 
Vorgehen: 
- lehnt zwei selbstständige Ansprüche ab --> sind lediglich unselbstständige Rechnungsposten die es zu saldieren gilt
--> nach Saldierung steht ein einziger Bereicherungsanspruch fest, der ein positives Saldo hat
--> erst auf diesen Anspruch kann § 818 III angewendet  
 
 
--> wenn Wert < KP: K--> V i.H.d. positiven Saldos (= KP - Wert) 
 
--> wenn Wert > KP: V--> K kein Anspruch, da  negativen Saldo gibt es nicht , K kann sich in der Höhe auf § 818 III berufen 
Arg.: bei regulärer Vertragsdurchführung hätte der Verkäufer auch nur den den KP erhalten 
 
P: Was wenn Leistungen nicht gleichartig? 
Leistungen können nur zurückgefordert werden, wenn der Gläubiger zugleich die von ihm geschuldete Rückerstattung anbietet 
 
3.) Lit.: modifizierte Zweikondiktionentheorie: 
- teleologische Reduktion des § 818 III: Derjenige soll geschützt werden, der denkt, dass die Sache im eigenen Vermögen ist 
- K weiß, dass er den KP endgültig verloren hat, wenn der KV nicht nichtig wäre würde er von V auch den KP nicht bekommen  --> er hat kein berechtigtes Vertrauen darauf die Sache und den KP behalten zu dürfen 
--> K soll durch nichtigen KV nicht besser stehen und den KP zurückbekommen 
 
Folge: 
V-->K Wertersatz 
K-->V KP 
 
= Gefahrtragungsregelung: der Käufer trägt das Risiko des zufälligen Untergangs und kann sich dann nicht auf § 818 III berufen 
 
Ausnahmen: Minderjährigkeit, arglistige Täuschung 
 
 
M.M. lit: im Falle 
 
- bei zufälligem Untergang: keine teleologische Reduktion d. § 818 III
Arg.: Wertungen des § 346 III 1 Nr.3 übertragen   
Kritik: § 346 III 1 Nr. 3 nur bei gesetzlichem Rücktrittsrecht --> wenn Verkäufer die Rücktrittsmöglichkeit verursacht hat, hier aber neutraler Nichtigkeitsgrund 
 
 
1. Aufbau in Klausur: 
 
A. Ansprüche des Käufers --> Verkäufer § 812 (+) 
 
P: hier Fall der Rückabwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrags 
--> es gilt den gegenläufigen Kondiktionsanspruch zu berücksichtigen
 
-->  Inzident V --> K prüfen: § 812 I, evtl. § 818 III 
 
- aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags wird das Risiko des Käufers wieder auf den Verkäufer übertragen; wenn der Vertrag wirksam wäre nach §§ 446, 447 bei Käufer 
 
--> Lösungen diskutieren: Saldotheorie,  modifizierte zwei Konditionenlehre 
 
2. Probleme 
a) KP höherer als Wert 
--> Saldo: Verkäufer kann sich nur i.H.d. Entreicherung des Käufers auf     § 818 III berufen = Höhe des Wertes, war der KP höher: K--> V: restlicher Höhe 
b) Lit.: gegenseitige Ansprüche bestehen --> gleiches Ergebnis 
 
b) KP niedriger als Wert 
Saldo: negatives Saldo gibt es nicht --> O 
Lit.: für den K ist die Sache nur den KP wert, der normale Wertersatz wäre überraschend, daher bzgl. des höheren Betrags greift § 818 III 
 
 

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