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Zuletzt bearbeitet: 12.06.2018 16:57:38 von VeraSophia
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Ungerechtfertigte Bereicherung
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge
P: im Bereicherungsrecht gibt es keine Gefahrtragungsregel
Ausgangsbeispiel: K erwirbt von V ein Klavier für 10000 €, der KV ist nichtig (neutral), das Klavier wurde bei K gestohlen
K--> V: 10.000 €
V --> K: Klavier, § 818 II, § 818 III
1. ) früher h.L.: strenge Zweikondiktionenlehre: jedem Vertragspartner steht der eigene Bereicherungsanspruch zu
Folge: betroffene Vertragspartner kann sich selbst auf § 818 III berufen, seinen Bereicherungsanspruch aber durchsetzten
kann es sein, dass K besser als bei regulärer Durchführung steht ?
Korrektur ?
Argumente für Korrektur:
- der Käufer würde besser stehen, als bei regulärerer Durchführung, wenn der KV wirksam wäre --> dort ist die Gefahr nach §§ 446, 447 auf den Käufer übergangen, K hätte den KP nicht wiederbekommen
P: in Bereicherungsrecht keine Gefahrtragungsregelung
--> das Risiko würde wieder auf den Verkäufer übertragen werden, obwohl die Parteien davon ausgehen, dass das Risiko bei Käufer liegt
--> dies soll § 812 nicht beeinflussen
- § 818 III schützt den Käufer nur bzgl. seines Vertrauens in die Beständigkeit des Erwerbs
- es hat sich bloß ein Risiko verwirklicht, dass der Bereicherungsschuldner freiwillig eingegangen ist
--> Korrektur
2. ) Rspr.: Saldotheorie
- K stütz sich bzgl.seiner Wertersatzpflicht auf Entreicherung § 818 III
- auch wenn der KV nichtig ist besteht ein Austauschverhältnis
--> Lösung: Entreicherung wird gespiegelt --> i.d.H. in der sich K auf Entreicherung berufen kann, kann sich V auch auf Entreicherung bzgl. des KP berufen --> Es existiert also von vorneherein nur ein Bereicherungsanspruch in der Person, zu deren Gunsten sich ein positiver Überschuß (Saldo) ergibt
Vorgehen:
- lehnt zwei selbstständige Ansprüche ab --> sind lediglich unselbstständige Rechnungsposten die es zu saldieren gilt
--> nach Saldierung steht ein einziger Bereicherungsanspruch fest, der ein positives Saldo hat
--> erst auf diesen Anspruch kann § 818 III angewendet
--> wenn Wert < KP: K--> V i.H.d. positiven Saldos (= KP - Wert)
--> wenn Wert > KP: V--> K kein Anspruch, da negativen Saldo gibt es nicht , K kann sich in der Höhe auf § 818 III berufen
Arg.: bei regulärer Vertragsdurchführung hätte der Verkäufer auch nur den den KP erhalten
P: Was wenn Leistungen nicht gleichartig?
Leistungen können nur zurückgefordert werden, wenn der Gläubiger zugleich die von ihm geschuldete Rückerstattung anbietet
3.) Lit.: modifizierte Zweikondiktionentheorie:
- teleologische Reduktion des § 818 III: Derjenige soll geschützt werden, der denkt, dass die Sache im eigenen Vermögen ist
- K weiß, dass er den KP endgültig verloren hat, wenn der KV nicht nichtig wäre würde er von V auch den KP nicht bekommen --> er hat kein berechtigtes Vertrauen darauf die Sache und den KP behalten zu dürfen
--> K soll durch nichtigen KV nicht besser stehen und den KP zurückbekommen
Folge:
V-->K Wertersatz
K-->V KP
= Gefahrtragungsregelung: der Käufer trägt das Risiko des zufälligen Untergangs und kann sich dann nicht auf § 818 III berufen
Ausnahmen: Minderjährigkeit, arglistige Täuschung
M.M. lit: im Falle
- bei zufälligem Untergang: keine teleologische Reduktion d. § 818 III
Arg.: Wertungen des § 346 III 1 Nr.3 übertragen
Kritik: § 346 III 1 Nr. 3 nur bei gesetzlichem Rücktrittsrecht --> wenn Verkäufer die Rücktrittsmöglichkeit verursacht hat, hier aber neutraler Nichtigkeitsgrund
1. Aufbau in Klausur:
A. Ansprüche des Käufers --> Verkäufer § 812 (+)
P: hier Fall der Rückabwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrags
--> es gilt den gegenläufigen Kondiktionsanspruch zu berücksichtigen
--> Inzident V --> K prüfen: § 812 I, evtl. § 818 III
- aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags wird das Risiko des Käufers wieder auf den Verkäufer übertragen; wenn der Vertrag wirksam wäre nach §§ 446, 447 bei Käufer
--> Lösungen diskutieren: Saldotheorie, modifizierte zwei Konditionenlehre
2. Probleme
a) KP höherer als Wert
--> Saldo: Verkäufer kann sich nur i.H.d. Entreicherung des Käufers auf § 818 III berufen = Höhe des Wertes, war der KP höher: K--> V: restlicher Höhe
b) Lit.: gegenseitige Ansprüche bestehen --> gleiches Ergebnis
b) KP niedriger als Wert
Saldo: negatives Saldo gibt es nicht --> O
Lit.: für den K ist die Sache nur den KP wert, der normale Wertersatz wäre überraschend, daher bzgl. des höheren Betrags greift § 818 III
P: im Bereicherungsrecht gibt es keine Gefahrtragungsregel
Ausgangsbeispiel: K erwirbt von V ein Klavier für 10000 €, der KV ist nichtig (neutral), das Klavier wurde bei K gestohlen
K--> V: 10.000 €
V --> K: Klavier, § 818 II, § 818 III
1. ) früher h.L.: strenge Zweikondiktionenlehre: jedem Vertragspartner steht der eigene Bereicherungsanspruch zu
Folge: betroffene Vertragspartner kann sich selbst auf § 818 III berufen, seinen Bereicherungsanspruch aber durchsetzten
kann es sein, dass K besser als bei regulärer Durchführung steht ?
Korrektur ?
Argumente für Korrektur:
- der Käufer würde besser stehen, als bei regulärerer Durchführung, wenn der KV wirksam wäre --> dort ist die Gefahr nach §§ 446, 447 auf den Käufer übergangen, K hätte den KP nicht wiederbekommen
P: in Bereicherungsrecht keine Gefahrtragungsregelung
--> das Risiko würde wieder auf den Verkäufer übertragen werden, obwohl die Parteien davon ausgehen, dass das Risiko bei Käufer liegt
--> dies soll § 812 nicht beeinflussen
- § 818 III schützt den Käufer nur bzgl. seines Vertrauens in die Beständigkeit des Erwerbs
- es hat sich bloß ein Risiko verwirklicht, dass der Bereicherungsschuldner freiwillig eingegangen ist
--> Korrektur
2. ) Rspr.: Saldotheorie
- K stütz sich bzgl.seiner Wertersatzpflicht auf Entreicherung § 818 III
- auch wenn der KV nichtig ist besteht ein Austauschverhältnis
--> Lösung: Entreicherung wird gespiegelt --> i.d.H. in der sich K auf Entreicherung berufen kann, kann sich V auch auf Entreicherung bzgl. des KP berufen --> Es existiert also von vorneherein nur ein Bereicherungsanspruch in der Person, zu deren Gunsten sich ein positiver Überschuß (Saldo) ergibt
Vorgehen:
- lehnt zwei selbstständige Ansprüche ab --> sind lediglich unselbstständige Rechnungsposten die es zu saldieren gilt
--> nach Saldierung steht ein einziger Bereicherungsanspruch fest, der ein positives Saldo hat
--> erst auf diesen Anspruch kann § 818 III angewendet
--> wenn Wert < KP: K--> V i.H.d. positiven Saldos (= KP - Wert)
--> wenn Wert > KP: V--> K kein Anspruch, da negativen Saldo gibt es nicht , K kann sich in der Höhe auf § 818 III berufen
Arg.: bei regulärer Vertragsdurchführung hätte der Verkäufer auch nur den den KP erhalten
P: Was wenn Leistungen nicht gleichartig?
Leistungen können nur zurückgefordert werden, wenn der Gläubiger zugleich die von ihm geschuldete Rückerstattung anbietet
3.) Lit.: modifizierte Zweikondiktionentheorie:
- teleologische Reduktion des § 818 III: Derjenige soll geschützt werden, der denkt, dass die Sache im eigenen Vermögen ist
- K weiß, dass er den KP endgültig verloren hat, wenn der KV nicht nichtig wäre würde er von V auch den KP nicht bekommen --> er hat kein berechtigtes Vertrauen darauf die Sache und den KP behalten zu dürfen
--> K soll durch nichtigen KV nicht besser stehen und den KP zurückbekommen
Folge:
V-->K Wertersatz
K-->V KP
= Gefahrtragungsregelung: der Käufer trägt das Risiko des zufälligen Untergangs und kann sich dann nicht auf § 818 III berufen
Ausnahmen: Minderjährigkeit, arglistige Täuschung
M.M. lit: im Falle
- bei zufälligem Untergang: keine teleologische Reduktion d. § 818 III
Arg.: Wertungen des § 346 III 1 Nr.3 übertragen
Kritik: § 346 III 1 Nr. 3 nur bei gesetzlichem Rücktrittsrecht --> wenn Verkäufer die Rücktrittsmöglichkeit verursacht hat, hier aber neutraler Nichtigkeitsgrund
1. Aufbau in Klausur:
A. Ansprüche des Käufers --> Verkäufer § 812 (+)
P: hier Fall der Rückabwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrags
--> es gilt den gegenläufigen Kondiktionsanspruch zu berücksichtigen
--> Inzident V --> K prüfen: § 812 I, evtl. § 818 III
- aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags wird das Risiko des Käufers wieder auf den Verkäufer übertragen; wenn der Vertrag wirksam wäre nach §§ 446, 447 bei Käufer
--> Lösungen diskutieren: Saldotheorie, modifizierte zwei Konditionenlehre
2. Probleme
a) KP höherer als Wert
--> Saldo: Verkäufer kann sich nur i.H.d. Entreicherung des Käufers auf § 818 III berufen = Höhe des Wertes, war der KP höher: K--> V: restlicher Höhe
b) Lit.: gegenseitige Ansprüche bestehen --> gleiches Ergebnis
b) KP niedriger als Wert
Saldo: negatives Saldo gibt es nicht --> O
Lit.: für den K ist die Sache nur den KP wert, der normale Wertersatz wäre überraschend, daher bzgl. des höheren Betrags greift § 818 III
P: im Bereicherungsrecht gibt es keine Gefahrtragungsregel Ausgangsbeispiel: K erwirbt von V ein Klavier für 10000 €, der KV ist nichtig (neutral), das Klavier wurde bei K gestohlen K--> V: 10.000 € V --> K: Klavier, § 818 II, § 818 III 1. ) früher h.L.: strenge Zweikondiktionenlehre: jedem Vertragspartner steht der eigene Bereicherungsanspruch zu Folge: betroffene Vertragspartner kann sich selbst auf § 818 III berufen, seinen Bereicherungsanspruch aber durchsetzten kann es sein, dass K besser als bei regulärer Durchführung steht ? Korrektur ? Argumente für Korrektur: - der Käufer würde besser stehen, als bei regulärerer Durchführung, wenn der KV wirksam wäre --> dortist die Gefahr nach §§ 446, 447 auf den Käufer übergangen, K hätte den KP nicht wiederbekommen P: in Bereicherungsrecht keine Gefahrtragungsregelung --> das Risiko würde wieder auf den Verkäufer übertragen werden, obwohl die Parteien davon ausgehen, dass das Risiko bei Käufer liegt --> dies soll § 812 nicht beeinflussen - § 818 III schützt den Käufer nur bzgl. seines Vertrauens in die Beständigkeit des Erwerbs - es hat sich bloß ein Risiko verwirklicht, dass der Bereicherungsschuldner freiwillig eingegangen ist --> Korrektur 2. ) Rspr.: Saldotheorie - K stütz sich bzgl.seiner Wertersatzpflicht auf Entreicherung § 818 III - auch wenn der KV nichtig ist besteht ein Austauschverhältnis --> Lösung: Entreicherung wird gespiegelt --> i.d.H. in der sich K auf Entreicherung berufen kann, kann sich V auch auf Entreicherung bzgl. des KP berufen --> Es existiert also von vorneherein nur ein Bereicherungsanspruch in der Person, zu deren Gunsten sich ein positiver Überschuß (Saldo) ergibt Vorgehen: - lehnt zwei selbstständigeAnsprüche ab --> sindlediglich unselbstständige Rechnungsposten die es zusaldieren gilt --> nach Saldierung steht ein einziger Bereicherungsanspruch fest, der ein positivesSaldo hat --> erst auf diesen Anspruch kann § 818 III angewendet --> wenn Wert < KP: K--> V i.H.d. positiven Saldos (= KP - Wert) --> wenn Wert > KP: V--> K kein Anspruch, danegativen Saldo gibt es nicht , K kann sich in der Höhe auf § 818 III berufen Arg.: bei regulärer Vertragsdurchführung hätte der Verkäufer auch nur den den KP erhalten P: Was wenn Leistungen nicht gleichartig? Leistungen können nur zurückgefordert werden, wenn der Gläubiger zugleich die von ihm geschuldete Rückerstattung anbietet 3.) Lit.: modifizierte Zweikondiktionentheorie: - teleologische Reduktion des § 818 III: Derjenige soll geschützt werden, der denkt, dass die Sache im eigenen Vermögen ist - K weiß, dass er den KP endgültig verloren hat, wenn der KV nicht nichtig wäre würde er von V auch den KP nicht bekommen --> er hat kein berechtigtes Vertrauen darauf die Sache und den KP behalten zu dürfen --> K soll durch nichtigen KV nicht besser stehen und den KP zurückbekommen Folge: V-->K Wertersatz K-->V KP = Gefahrtragungsregelung: der Käufer trägt das Risiko des zufälligen Untergangs und kann sich dann nicht auf § 818 III berufen Ausnahmen: Minderjährigkeit, arglistige Täuschung M.M. lit: im Falle - bei zufälligem Untergang: keine teleologische Reduktion d. § 818 III Arg.: Wertungen des § 346 III 1 Nr.3 übertragen Kritik: § 346 III 1 Nr. 3 nur bei gesetzlichem Rücktrittsrecht --> wenn Verkäufer die Rücktrittsmöglichkeit verursacht hat, hier aber neutraler Nichtigkeitsgrund 1. Aufbau in Klausur: A. Ansprüche des Käufers --> Verkäufer § 812 (+) P: hier Fall der Rückabwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrags --> es gilt den gegenläufigen Kondiktionsanspruch zu berücksichtigen --> Inzident V --> K prüfen: § 812 I, evtl. § 818 III - aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags wird das Risiko des Käufers wieder auf den Verkäufer übertragen; wenn der Vertrag wirksam wäre nach §§ 446, 447 bei Käufer --> Lösungen diskutieren: Saldotheorie, modifizierte zwei Konditionenlehre 2. Probleme a) KP höherer als Wert --> Saldo: Verkäufer kann sich nur i.H.d. Entreicherung des Käufers auf § 818 III berufen = Höhe des Wertes, war der KP höher: K--> V: restlicher Höhe b) Lit.: gegenseitige Ansprüche bestehen --> gleiches Ergebnis b) KP niedriger als Wert Saldo: negatives Saldo gibt es nicht --> O Lit.: für den K ist die Sache nur den KP wert, der normale Wertersatz wäre überraschend, daher bzgl. des höheren Betrags greift § 818 III
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