Ungerechtfertigte Bereicherung

Vorleistungsfälle bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung gegegenseitiger Verträge 

Grundfall: K erwirbt von V ein Klavier im Wert von 9.000 € für 10.000 € aufgrund eines unerkannt nichtigen Kaufvertrags. V liefert das Klavier; K hat den Kaufpreis noch nicht gezahlt. Später wird das Klavier bei K durch dessen Fahrlässigkeit zerstört.
 
P: Wie kommt V an den KP? 
 
I. § 433 II (-), da KV nichtig 
 
II. § 812 I 1 Alt. 1, 812
aber § 818 III? 
 
a) Saldotheorie: mangels synallagmatischer Verknüpfung nicht anwendbar --> uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 818 III 
 
Kritik: 
- bei Vorleistungsgeschäft übernimmt der Verkäufer nur das Insolvenzrisiko, aber nicht das Risiko des zufälligen Untergangs 
- der Käufer steht bei Vorleistungsgeschäft dann besser als bei regulärer Durchführung des 
 
b) Lit: teleologische Reduktion
- § 818 III dient dem Schutz auf Vertrauen in das RG --> Käufer hat das Risiko des zufälligen Untergangs übernommen --> i.H. d. Wertes kann sich der K nicht auf § 818 III berufen 
 
 

Diskussion