Sachkundeprüfung §34a-Schein

Bürgerliches Gesetzbuch

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Gilt im Privatrecht (Abgrenzung zum öffentlichen Recht)
 
Gliederung:
  • Allgemeine Teil (§§ 1-240 BGB)
  • Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241-853 BGB)
    • Bei dem Recht der Schuldverhältnisse geht es um die rechtliche Beziehung zwischen mehreren Vertragsparteien, die (für mindestens eine Seite) verpflichtende Verträge abgeschlossen haben.
    • Beispiele sind
      • der Kaufvertrag gem. §§ 433 ff. BGB
      • der Leihvertrag gem. §§ 598 ff. BGB
      • der Mietvertrag gem. §§ 535 ff. BGB oder
      • der Darlehensvertrag gem. §§ 488 ff. BGB
  • Sachenrecht (§§ 854-1296 BGB)
    • Bei dem Sachenrecht geht es in erster Linie um das Verhältnis von Personen zu Gegenständen ihres Privatvermögens. Insbesondere die Eigentums-und Besitzverhältnisse interessant.
  • Familienrecht (§§ 1297-1921 BGB)
  • Erbrecht (§§ 1922-2385 BGB)

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