Ungerechtfertigte Bereicherung

Durchbrechung der Saldotheorie nach der Rspr. 

(1) Kenntnis des Verkäufers von der Rechtsgrundlosigkeit (entsprechend §§ 818 IV, 819 I) (str.)
 
 

(2) Schutz nicht voll geschäftsfähiger Vertragspartner

Bsp.: Der minderjährige K erwirbt ohne Zustimmung seiner Eltern von V ein Fahrrad für 100 €. K zahlt den Kaufpreis und nimmt das Fahrrad mit. Später wird das Fahrrad dem K ohne dessen Verschulden gestohlen.

Saldotheorie würde gegen den Minderjährigenschutz verstoßen, da K so stehen würde als wäre KV wirksam --> Schutzzweck der §§ 104 ff. geht vor 

Lit.: ein Minderjähriger kann keine privatautonome Entscheidung tätigen, er kann daher auch kein Risiko des zufälligen Untergangs übernehmen --> kann sich weiterhin auf § 818 III berufen 

(3.) Arglistige Täuschung, widerrechtliche Drohung 

- wenn der entreicherte Vertragspartner durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zu dem Vertragsschluss bestimmt worden ist 

Arg.: Entreicherter dann besonders schutzwürdig, der Täschende gerade nicht 

(4.) Untergang der Sache beruht auf durch Verkäufer zu vertretenen Sachmangel 

 

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