Ungerechtfertigte Bereicherung

Durchgriffskondiktion § 822 BGB 

Konstellation: 
 
 
 
VS: 
 
1. Bestehen eines Bereicherungsanspruchs gegen den Zuwendenden (K) (auch § 816 I 1) 
 

2. Unentgeltliche Zuwendung des Erlangten an einen Dritten (S) 

Bsp.: Schenkung oder Vermächtnis 

3. Ausschluss der Bereicherungshaftung des Zuwendenden infolge der unentgeltlichen Zuwendung

(§ 818 III) 

Allgemeines: 

= Nichtleitsungskondiktion 

- der Vermögensdurchfluss bei Zuwendenden wird übersprungen 

- Merkmal auf Kosten egal 

 

Problemfälle: 

 K bösgläubig + insolvent 

h.M.: --> K kann sich nicht auf § 818 III berufen und V hat dann keine Anspruch aus § 822 gegen S 

Arg.: Wortlaut: Soweit infolgedessen: § 818 III muss auf Weitergabe an S beruhen 

Kritik: komisch, das § 822 von bös- oder Gutgläubigkeit des Zuwendenden abhängt und nicht von Drittem 

RF: 

§§ 812, 818: Bereicherungshaftung des Empfängers, wie wenn die Zuwendungen vom Gläubiger ohne rechtlichen Grund erlangt hätte 

Diskussion