Ungerechtfertigte Bereicherung

Verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners 

1. VS der verschärften Haftung 
 
a) Eintritt der Rechtshängigkeit, § 818 IV 
--> Klage nach § 253 ZPO eingereicht 
 
oder 
 
b) Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes, § 819 I 
 
h.M.: = positive Kenntnis der Tatsachen und der RF, dass die Sache zurückgegeben werden muss 
 
P: auf welche Kenntnis ist bei Minderjährigenfällen abzustellen? Eltern oder Minderjähriger? 
 
h.M.:
- bei Leistungskondiktionen: Nähe zu Vertragsrecht, Rückabwicklung wegen Minderjährigkeit darf nicht Folgen mit sich bringen, die denen der Wirksamkeit nahe kommen  --> § 106 ff.: Kenntnis der Eltern 
 - bei Nichtleistungskondiktionen: Nähe zu § 828 II --> es kommt auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen an 
 
a.A.: immer die Kenntnis der Eltern 
Arg.: Bereicherungsrecht = schadenunabhängiger Wertersatzanspruch -> Vergleich mit Deliktsrecht ist unpassend 
 
c) Gesetzes- oder sittenwidriger Empfang, § 819 II
 

d) Verschärfte Haftung bei besonderen Kondiktionstatbeständen, § 820

aa) Ungewisser Erfolgseintritt, § 820 I 1
bb) Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes, § 820 I 2

2. RF der Haftungsverschärfung 

a) Haftung nach den allgemeinen Vorschriften
 

- § 291: Verzinsung von Geldleistungen

- §§ 292 I, 989: bei Ansprüchen auf einen „bestimmten Gegenstand“: verschuldensabhängige SE-Pflicht

- §§ 292 II, 987: Nutzungen

- §§ 292 II, 994 II: notwendige Verwendungen gem. §§ 683/684 (= Gegenanspruch des Ber.schuldners!)

- §§ 280 I, II, 286: Haftung bei Verzug (§ 287 S. 2, aber i.E. sehr str.)

- § 285: commodum ex negotiatione

b) Unabwendbarkeit von § 818 III 

h.M.: § 818 III unanwendbar 

-> Bereicherungsschuldner trifft verschuldensunabhängige aus § 818 II  Wertersatzpflicht 

Arg.:

§ 818 III schützt den Schuldner in seinem Vertrauen auf die Endgültigkeit seines Erwerbs, bei einem verschärft Haftenden besteht diese Vertrauen jedoch nicht

--> durch § 818 IV nur die Berufung auf § 818 III nicht aber § 818 II ausgeschlossen  

Solomon kritisch: Warum soll Bereicherungsschuldner verschuldensunabhägig haften? andere SE Ansprüche sind immer von gewissem Verschulden abhängig 

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