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Zuletzt bearbeitet: 17.07.2018 13:47:19 von VeraSophia
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Ungerechtfertigte Bereicherung
Verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners
Verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners
Verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners
1. VS der verschärften Haftung
a) Eintritt der Rechtshängigkeit, § 818 IV
--> Klage nach § 253 ZPO eingereicht
oder
b) Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes, § 819 I
h.M.: = positive Kenntnis der Tatsachen und der RF, dass die Sache zurückgegeben werden muss
P: auf welche Kenntnis ist bei Minderjährigenfällen abzustellen? Eltern oder Minderjähriger?
h.M.:
- bei Leistungskondiktionen: Nähe zu Vertragsrecht, Rückabwicklung wegen Minderjährigkeit darf nicht Folgen mit sich bringen, die denen der Wirksamkeit nahe kommen --> § 106 ff.: Kenntnis der Eltern
- bei Nichtleistungskondiktionen: Nähe zu § 828 II --> es kommt auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen an
a.A.: immer die Kenntnis der Eltern
Arg.: Bereicherungsrecht = schadenunabhängiger Wertersatzanspruch -> Vergleich mit Deliktsrecht ist unpassend
c) Gesetzes- oder sittenwidriger Empfang, § 819 II
d) Verschärfte Haftung bei besonderen Kondiktionstatbeständen, § 820
aa) Ungewisser Erfolgseintritt, § 820 I 1 bb) Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes, § 820 I 2
2. RF der Haftungsverschärfung
a) Haftung nach den allgemeinen Vorschriften
- § 291: Verzinsung von Geldleistungen
- §§ 292 I, 989: bei Ansprüchen auf einen „bestimmten Gegenstand“: verschuldensabhängige SE-Pflicht
- §§ 292 II, 987: Nutzungen
- §§ 292 II, 994 II: notwendige Verwendungen gem. §§ 683/684 (= Gegenanspruch des Ber.schuldners!)
- §§ 280 I, II, 286: Haftung bei Verzug (§ 287 S. 2, aber i.E. sehr str.)
- § 285: commodum ex negotiatione
b) Unabwendbarkeit von § 818 III
h.M.: § 818 III unanwendbar
-> Bereicherungsschuldner trifft verschuldensunabhängige aus § 818 II Wertersatzpflicht
Arg.:
§ 818 III schützt den Schuldner in seinem Vertrauen auf die Endgültigkeit seines Erwerbs, bei einem verschärft Haftenden besteht diese Vertrauen jedoch nicht
--> durch § 818 IV nur die Berufung auf § 818 III nicht aber § 818 II ausgeschlossen
Solomon kritisch: Warum soll Bereicherungsschuldner verschuldensunabhägig haften? andere SE Ansprüche sind immer von gewissem Verschulden abhängig
1. VS der verschärften Haftung
a) Eintritt der Rechtshängigkeit, § 818 IV
--> Klage nach § 253 ZPO eingereicht
oder
b) Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes, § 819 I
h.M.: = positive Kenntnis der Tatsachen und der RF, dass die Sache zurückgegeben werden muss
P: auf welche Kenntnis ist bei Minderjährigenfällen abzustellen? Eltern oder Minderjähriger?
h.M.:
- bei Leistungskondiktionen: Nähe zu Vertragsrecht, Rückabwicklung wegen Minderjährigkeit darf nicht Folgen mit sich bringen, die denen der Wirksamkeit nahe kommen --> § 106 ff.: Kenntnis der Eltern
- bei Nichtleistungskondiktionen: Nähe zu § 828 II --> es kommt auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen an
a.A.: immer die Kenntnis der Eltern
Arg.: Bereicherungsrecht = schadenunabhängiger Wertersatzanspruch -> Vergleich mit Deliktsrecht ist unpassend
c) Gesetzes- oder sittenwidriger Empfang, § 819 II
d) Verschärfte Haftung bei besonderen Kondiktionstatbeständen, § 820
aa) Ungewisser Erfolgseintritt, § 820 I 1 bb) Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes, § 820 I 2
2. RF der Haftungsverschärfung
a) Haftung nach den allgemeinen Vorschriften
- § 291: Verzinsung von Geldleistungen
- §§ 292 I, 989: bei Ansprüchen auf einen „bestimmten Gegenstand“: verschuldensabhängige SE-Pflicht
- §§ 292 II, 987: Nutzungen
- §§ 292 II, 994 II: notwendige Verwendungen gem. §§ 683/684 (= Gegenanspruch des Ber.schuldners!)
- §§ 280 I, II, 286: Haftung bei Verzug (§ 287 S. 2, aber i.E. sehr str.)
- § 285: commodum ex negotiatione
b) Unabwendbarkeit von § 818 III
h.M.: § 818 III unanwendbar
-> Bereicherungsschuldner trifft verschuldensunabhängige aus § 818 II Wertersatzpflicht
Arg.:
§ 818 III schützt den Schuldner in seinem Vertrauen auf die Endgültigkeit seines Erwerbs, bei einem verschärft Haftenden besteht diese Vertrauen jedoch nicht
--> durch § 818 IV nur die Berufung auf § 818 III nicht aber § 818 II ausgeschlossen
Solomon kritisch: Warum soll Bereicherungsschuldner verschuldensunabhägig haften? andere SE Ansprüche sind immer von gewissem Verschulden abhängig
1. VS der verschärften Haftung a) Eintritt der Rechtshängigkeit, § 818 IV --> Klage nach § 253 ZPO eingereicht oder b) Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes, § 819 I h.M.: = positive Kenntnis der Tatsachen und der RF, dass die Sache zurückgegeben werden muss P: auf welche Kenntnis ist bei Minderjährigenfällen abzustellen? Eltern oder Minderjähriger? h.M.: - bei Leistungskondiktionen: Nähe zu Vertragsrecht, Rückabwicklung wegen Minderjährigkeit darf nicht Folgen mit sich bringen, die denen der Wirksamkeit nahe kommen --> § 106 ff.: Kenntnis der Eltern - bei Nichtleistungskondiktionen: Nähe zu § 828 II --> es kommt auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen an a.A.: immer die Kenntnis der Eltern Arg.: Bereicherungsrecht = schadenunabhängiger Wertersatzanspruch -> Vergleich mit Deliktsrecht ist unpassend c) Gesetzes- oder sittenwidriger Empfang, § 819 II d) Verschärfte Haftung bei besonderen Kondiktionstatbeständen, § 820 aa) Ungewisser Erfolgseintritt, § 820 I 1 bb) Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes, § 820 I 2 2. RF der Haftungsverschärfung a) Haftung nach den allgemeinen Vorschriften - § 291: Verzinsung von Geldleistungen - §§ 292 I, 989: bei Ansprüchen auf einen „bestimmten Gegenstand“: verschuldensabhängige SE-Pflicht - §§ 292 II, 987: Nutzungen - §§ 292 II, 994 II: notwendige Verwendungen gem. §§ 683/684 (= Gegenanspruch des Ber.schuldners!) - §§ 280 I, II, 286: Haftung bei Verzug (§ 287 S. 2, aber i.E. sehr str.) - § 285: commodum ex negotiatione b)Unabwendbarkeit von § 818 III h.M.: § 818 IIIunanwendbar -> Bereicherungsschuldner trifft verschuldensunabhängige aus § 818 II Wertersatzpflicht Arg.: § 818 III schützt den Schuldner in seinem Vertrauen auf die Endgültigkeit seines Erwerbs, bei einem verschärft Haftenden besteht diese Vertrauen jedoch nicht --> durch § 818 IV nur die Berufung auf § 818 III nicht aber § 818 II ausgeschlossen Solomon kritisch: Warum soll Bereicherungsschuldner verschuldensunabhägig haften? andere SE Ansprüche sind immer von gewissem Verschulden abhängig
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