Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht

Leistungskette als Ausgangssituation 

A--- KV---> B ---KV -->
 
1. KV zwischen A und B rg-los
 
 
I. A--> B  812 I 1 Alt.1
- grds. +
- Herausgabe nicht möglich --> § 818 II 
 
Var.1: 
--> wenn B von C einen höheren KP bekommen hat: h.M.: Wertersatz d. obj. Werts 
Var. 2: 
--> wenn B von C einen niedrigeren KP bekommen hat: Berufung auf Entreicherung § 818 III 
ABER: Saldotheorie/ teleologische Reduktion: --> kann sich nicht auf § 818 III berufen 
 
 
2. KV zwischen B und C rg-los 
B --> C § 812 I 1 Alt.1 (+) 
 
 
3. Durchgriffskondiktion A - C möglich? 
 
P: Was ist wenn A den KP nicht bekommen hat und B insolvent ist? Durchgriffskondiktion A--> C? 
 
I. § 812 I 1 Alt.1: Leistung (-) 
 
II. § 812 I 1 Alt.2: keine Bereicherung auf Kosten des A (-), da auf Kosten des B 
a.A. unterstützt dieses Argument mit dem Vorrang der Leistungskondiktion, aber eig. nicht nötig, da man durch das Merkmal auf Kosten schon zu dem selben Ergebnis kommt 
 
4. Doppelmangel 
= Rechtsgrundlosigkeit im Verhältnis A-B und B-C 
 
I. A --> C § 812 I 1 Alt. 2 ? 
auf Kosten (-) 
 
II. A --> B § 812 I 1 Alt.1 (+) 
 
Anspruchsinhalt: 
 
P: Kann sich B darauf berufen, dass er nur im Bezug auf den Bereicherungsanspruch ggü. C bereichert ist? Daher sonst Entreicherung nach § 818 III? 
 
h.M.: nein, B trägt das Insolvenzrisiko ggü. C, da er ohne RG an C geleistet hat 
--> nach Saldotheorie/ Zweikondiktionenlehre kann er sich nicht auf § 818 III berufen --> weiterhin zu Wertersatz nach § 812 II verpflichtet, 
--> keine Kondiktion der Kondiktion 
 
5. Durchgriffskondiktion § 822 
 
 A -- KV --> B --Schenkung --> C 
 
A --> C § 822 (+) weil C die Leistung unentgeltlich erlangt hat 
 
 

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